Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
1 Ausgangslage und Beschreibung der Vorlage
In Artikel 64a Absatz 1 der Bundesverfassung1 wird eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz und damit eine begrenzte Kompetenz definiert: „Der Bund erlässt Grundsätze über die Weiterbildung.“ In Erfüllung dieses Verfassungsauftrags ist das Weiterbildungsgesetz als Grundsatzgesetz konzipiert. Es beschränkt sich auf den Erlass von Grundsätzen und legt übergreifende Kriterien fest. Eine allfällige Konkretisierung der Grundsätze für Teilbereiche der Weiterbildung ist Sache der Spezialgesetze. Der Anhörungsentwurf beschränkt sich deshalb auf die Regelung derjenigen Bereiche, für die das Weiterbildungsgesetz eine Finanzierung vorsieht, deren Kriterien es zu konkretisieren gilt.
1.1.1 Organisationen der Weiterbildung
Das Weiterbildungsgesetz sieht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von spezifischen Leistungen vor, die durch Organisationen der Weiterbildung erbracht werden. Die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sollen in der Verordnung zum Weiterbildungsgesetz genauer definiert werden. In Erfüllung dieses Auftrags beschreibt der Anhörungsentwurf einerseits die Anforderungen an die Organisationen der Weiterbildung und präzisiert andererseits die Leistungen, die mit Finanzhilfen unterstützt werden können.
In der Literatur wird „Organisation der Weiterbildung“ häufig mit „Weiterbildungsanbieter“ gleichgesetzt. Das Weiterbildungsgesetz versteht „Organisation der Weiterbildung“ hingegen primär als Organisation, die auf einer übergeordneten Ebene Leistungen für die Weiterbildung erbringt. Aus diesem Verständnis heraus leiten sich auch die in Artikel 12 WeBiG aufgelisteten Leistungen ab, die in der Verordnung noch näher beschrieben werden.
1.1.2 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener
Der Abschnitt über den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Weiterbildungsgesetz stellt eine spezialgesetzliche Regelung dar, die anders als die Grundsätze in der Verordnung zum Weiterbildungsgesetz näher ausgeführt werden muss.
Im Rahmen der Vorarbeiten zum Verordnungsentwurf wurden sowohl bundesintern als auch von Vertretern der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt und den im Bereich der Förderung von Grundkompetenzen tätigen Organisationen eine Auslegeordnung erarbeitet und mögliche Umsetzungsmodelle entwickelt. Die identifizierten Charakteristika des Förderbereichs und insbesondere die Notwendigkeit einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (vgl. Art. 15 Abs. 2 WeBiG) legen eine Förderung im Rahmen von Programmvereinbarungen mit den Kantonen nahe. Bei Programmvereinbarungen handelt es sich um ein im Zuge des NFA eingeführtes und im Subventionsgesetz (Art. 20a SuG2) verankertes Instrument, das u.a. im Bereich der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Erfolg angewendet wird.
Grundkompetenzen Erwachsener werden wie in der Botschaft zum Weiterbildungsgesetz dargelegt schon in verschiedenen Spezialgesetzen gefördert; die Finanzhilfen an die Kantone gemäss Artikel 16 WeBiG verstehen sich als Ergänzung der Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung. Der im Weiterbildungsgesetz definierte Förderbereich, insbesondere Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, weist grosse Schnittstellen zu den kantonalen Integrationsprogrammen gemäss der Ausländergesetzgebung und den in diesem Rahmen geförderten Kompetenzen auf. Es liegt deshalb nahe, die Art und Weise der Förderung möglichst ähnlich auszugestalten.
1.1.3 Grundsätze
Wie einleitend bemerkt, begründet Artikel 64a BV eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Grundsätze sind in der Regel nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Konkretisierung durch weitere Erlasse des Bundes, der Kantone oder bilden einen Rahmen für die Selbstregulierung der Privaten. Der sachliche Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich auf die gesamte nicht formale Bildung und umfasst damit sehr unterschiedliche Bereiche. Bei der Umsetzung der Grundsätze
1SR 101
2 SR 616.1
011/2011/03844 \ COO.2101.108.3.295264 3/30