Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Aus den Reihen der weiteren Stellungnehmenden wird die Forderung nach zusätzlichen nationalen Programmen sowie Projektförderung laut.

Vielen Stellungnehmenden scheint die Kriteriendichte in der Verordnung zu niedrig bzw. die Zielformulierungen zu vage.

Eine Mitwirkung bei der Formulierung der strategischen Ziele wird von allen Seiten gewünscht.

Während lediglich ein einziger Kanton die Aufteilung von Bundes- und kantonalen Beiträgen in Frage stellt, scheinen die vorgesehenen maximal 50% Bundesmittel vielen weiteren Stellungnehmenden kein ausreichender Anreiz für die Kantone zu sein.

Weitere Themen

Die Tatsache, dass die Verordnung über die Weiterbildung die Grundsätze des WeBiG nicht weiter ausführt wird kontrovers diskutiert. Verschiedene Stellungnehmende äussern ihre Sorge, dass das Weiterbildungsgesetz ohne eine explizite Konkretisierung der Grundsätze in der Verordnung nicht umgesetzt werde. Zur Sicherstellung der Umsetzung und zur Einflussnahme auf die zu erreichenden Ziele wird deshalb von einer stattlichen Anzahl Stellungnehmenden die Einsetzung einer Weiterbildungskonferenz gefordert.

Verschiedene Stellungnahmen fordern die Aufnahme eines Projektförderungsartikels.

4 Detaillierte Auswertung der Stellungnahmen

4.1 Allgemeine Bemerkungen

4.1.1 Kantone

Dem Kanton AG ist Weiterbildung ein grosses Anliegen. Auch die Kantone BE, GE und TI führen aus, dass sie schon eine Reihe von Massnahmen im Bereich der Weiterbildung umgesetzt haben.

Die Kantone AG, AR, BE, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VS sowie die EDK begrüssen die Tatsache, dass der Bund mit der Verordnung über die Weiterbildung eine Grundlage für die Finanzierung der Organisationen der Weiterbildung sowie für die Förderung von Grundkompetenzen Erwachsenen in den Kantonen schafft und stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. NW hebt besonders hervor, dass mit einer Verbesserung der Grundkompetenzen die Sozialhilfebudgets entlastet werden können.

Auch die Kantone AI, SO, UR, ZH und ZG stimmen der Vorlage zu. SO hebt besonders die mit dem Weiterbildungsgesetz angestrebte bessere Verortung der Weiterbildung im Bildungssystem hervor.

Die Kantone AG, BE, BL, BS, NW, SG und TI stellen fest, dass sich die Verordnung auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen Finanzhilfen vorgesehen sind.

Der Kanton BS schlägt eine Umbenennung der Verordnung in „Verordnung über die Ausrichtung von Finanzhilfen in der Weiterbildung und der Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener“ vor und regt die zeitnahe Ausarbeitung einer zweiten Verordnung mit dem Ziel einer besseren Einordnung der Weiterbildung ins Bildungssystem sowie einer Umsetzung der Grundsätze an. Auch BL kritisiert eine aus seiner Sicht mangelnde Einordnung der Weiterbildung ins Bildungssystem.

Der Kanton AG meint zusammenfassend dass das Gesetz über die Weiterbildung (WeBiG) und der Entwurf zur Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) einer liberalen und freiheitlichen Grundhaltung entspricht und gleichzeitig eine Lücke in der Bildungssystematik schliesst. Er macht sich dafür stark, dass die im WeBiG definierten Grundsätze in den Spezialgesetzen konsequent umgesetzt werden.

Der Kanton VD schliesst sich der Stellungnahme der CRFC an.

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