Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 30 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Auch CP fordert, dass der Verteilschlüssel klar definiert wird.

Artikel 13

KID und der Städteverband sind der Ansicht, der vorgesehene Schlüssel setze nur einen mässigen Anreiz für die Kantone. Zumindest in einer Anfangsphase müsse ein höherer Bundesanteil ins Auge gefasst werden.

CFC, CIP, CRFC, DVLS, FER, IG G, SKOS, SVEB und VHS meinen, der 50/50 Schlüssel setzte nur einen mässigen Anreiz für die Kantone. Zumindest in der ersten BFI-Periode solle deshalb ein grösserer Anreiz gesetzt werden. CFC, CIP, CRFC, DVLS, IG G, SVEB und VHS beziffern diesen auf bis zu 80%, FER auf 60%. Alternativ schlägt IG G analog zur Projektförderung im BBG eine 60 / 80 Regelung vor.

Auch Travail.Suisse wünscht sich grössere Anreize (bis zu 80%) für die verschiedenen in Artikel 9 vorgeschlagenen Programme.

SKOS vermisst eine Regelung dazu, ob schon bestehende Angebote in den Schlüssel eingerechnet werden dürfen.

Swissmem findet die Definition der Höhe des maximalen Bundesbeitrags angemessen.

Artikel 14

KID unterstreicht, dass die Prozesse und die Berichterstattung möglichst einfach auszugestalten seien. Auf ein Reporting auf Massnahmenebene sei zu verzichten.

4.4 Weitere Themen

4.4.1 Kantone Qualität und Anrechnung von Bildungsleistungen

Der Kanton VD kritisiert, dass die Verordnung nicht auch die Umsetzung des Grundsatzes zur Qualität sowie den Grundsatz zur Anrechnung von Bildungsleistungen regelt. Auch wünscht er sich Passerellen zwischen beruflicher Weiterbildung und akademischer Bildung.

Monitoring

Die Kantone BL und BS vermissen eine Regelung in der Verordnung, die die in Artikel 4 Buchstabe e des WeBiG geforderte Koordination von Bund und Kantonen im Weiterbildungsbereich sowie allgemein die Artikel 18 und 19 des WeBiG präzisieren würde.

4.4.2 Weitere Anhörungsteilnehmende Verantwortung und Chancengleichheit

USS bedauert, dass die Grundsätze zur Verantwortung (Art. 5 WeBiG) und Chancengleichheit (Art. 8 WeBiG) in der Verordnung nicht konkretisiert werden.

Ähnlich äussert sich Angestellte und schlägt folgende Formulierung vor.

Die Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit folgenden Mitteln:

• Er stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zeit für die Weiterbildung zur Verfügung.

• Er unterstützt die Weiterbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziell.

• Er motiviert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv, sich weiterzubilden.

• Er hindert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entschlossen sind, eine Weiterbildung zu machen, nicht daran.

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