Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 28 Seiten

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Bericht vom 29. Juni 2016 über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Änderung des BG über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

 Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 5 Absatz 3ter

ZH fordert, die Finanzhilfen seien nicht nur für die Projektierung, sondern auch für den Betrieb der Angebote zu gewähren, da Nischenangebote oft in der Aufbauphase wirtschaftliche Probleme hätten.

Für Travail.Suisse sollten die maximalen Finanzhilfen von 50% der Kosten in begründeten Fällen überschritten werden können.

CROP beantragt auch hier die Bedürfnisse der Kinder zu erwähnen.

Schweizerische UNESCO-Kommission beantragt eine Ergänzung, wonach die Finanzhilfen auch für Projekte ausgerichtet werden, die eine hohe Qualität des familienergänzenden Betreuungsangebotes sicherstellen und die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigen (vgl. auch Antrag zu Art. 1 Abs. 2 Bst. d).

 Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 3ter

glp ist nicht klar, welche Projekte eine Evaluation benötigen und welche nicht (vgl. auch Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3bis).

 Ablehnung von Artikel 5 Absatz 3ter

3 Kantone (NW, AI, GR), FDP, SVP, economiesuisse, sgv, hotelleriesuisse, SBLV, Stiftung

Zukunft CH, up!Schweiz, VFG, ZHK lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 5 Absätze 3ter.

Artikel 6 Absätze 5 und 6

5 Die Kantone müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3a vor der Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung einreichen.

6 Kantone, Gemeinden, weitere juristische Personen sowie natürliche Personen müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3b vor Beginn des Projekts einreichen. Die Gemeinden legen dem Gesuch eine Stellungnahme der betreffenden Kantone bei, weitere juristische Personen sowie natürliche Personen eine Stellungnahme der betreffenden Kantone oder Gemeinden.

Zu Artikel 6 Absatz 5 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 Zustimmung zu Artikel 6 Absatz 6 in der vorgeschlagenen Formulierung

14 Kantone (LU, OW, GL, ZG, FR, SO, BS, SH, AR, AG, TG, VS, NE, GE), BDP, CVP, die

Grünen, glp, SPS, Schweiz. Gemeindeverband, SSV, SAB, SAV, SBV, SGB, KFMV Schweiz, Travail.Suisse, EDK, Pro Familia, PRo Enfance, Bildung+Betreuung, kibesuisse, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, S&E, alliance F, männer.ch sowie

Angestellte Schweiz, BPW, Caritas, Centre Patronal, CROP, EKFF, Evangelischer Frauenbund Zürich, FDP Frauen, frauenrechte beider basel, Frauenzentrale Appenzell Ausser-

rhoden, Frauenzentrale Luzern, Frauenzentrale Zürich, insieme, Juristinnen Schweiz, mws,

NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Savoirsocial, Schweiz. Verband der Akademikerinnen, SKG, SKF, SKOS, SRK, SSLV sowie 15 FKS Spielgruppenleiter/innen und Spielgrup-

penverbände, Stadt Zürich, SVAMV, SVIN, Schweizerische UNESCO-Kommission, VPOD,

Wirtschaftsfrauen Schweiz stimmen Artikel 6 Absatz 6 in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht.

 Teilweise Zustimmung zu Artikel 6 Absatz 6 in der vorgeschlagenen Formulierung

9 Kantone (ZH, BE, UR, SZ, BL, SG, TI, VD, JU), SODK stimmen Artikel 6 Absatz 6 nur teilweise zu und beantragen die nachfolgend dargestellten Änderungen.

 Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 6 Absatz 6

9 Kantone (ZH, BE, UR, SZ, BL, SG, TI, VD, JU), SODK beantragen, zu allen Gesuchen soll ausschliesslich eine Stellungnahme der betroffenen Kantone eingeholt werden müssen, nicht teilweise von den Kantonen und teilweise von den Gemeinden.