Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 28 Seiten

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Bericht vom 29. Juni 2016 über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Änderung des BG über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Gliederungstitel vor Artikel 3a 2a. Abschnitt: Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

CROP und EKFF beantragen, den Titel am Schluss mit „…Bedürfnisse der Eltern und der Kinder“ zu ergänzen.

Zum Gliederungstitel vor Artikel 3a sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen.

Artikel 3a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

1 Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung können Kantonen gewährt werden, die gewährleisten, die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren. Als Referenz für den Vergleich gilt das Kalenderjahr vor Gewährung der Finanzhilfen. Von Kantonen oder Gemeinden gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber an die Erhöhung der Subventionen werden angerechnet.

2 Die Finanzhilfen können Kantonen gewährt werden, wenn die Finanzierung der Erhöhung der Subventionen langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

3 Sie können einem Kanton während der Laufzeit dieses Gesetzes nur einmal gewährt werden.

 Zustimmung zu Artikel 3a in der vorgeschlagenen Formulierung

3 Kantone (SH, AR, NE), BDP, CVP, die Grünen, SPS, Schweiz. Gemeindeverband, SAB, KFMV Schweiz, EDK, PRo Enfance, Bildung+Betreuung, S&E, alliance F, männer.ch und

39 weitere Teilnehmende (Angestellte Schweiz, BPW Switzerland, CROP, EKFF, Evangelischer Frauenbund Zürich, FDP Frauen, frauenrechte beider basel, Frauenzentrale Appenzell Ausserrhoden, Frauenzentrale Luzern, Frauenzentrale Zürich, insieme, Juristinnen Schweiz, mws, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Savoirsocial, SSLV sowie 15 FKS Spielgruppenleiter/innen und Spielgruppenverbände, Schweiz. Verband der Akademikerinnen, SKF, SKOS, SRK, SVIN, Schweizerische UNESCO-Kommission, VPOD,

Wirtschaftsfrauen Schweiz) stimmen Artikel 3a in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht. Sie bringen hauptsächlich vor, die hohen Kosten für die familienergänzende Betreuung hätten zur Folge, dass es sich für Eltern oft finanziell nicht lohne, vermehrt erwerbstätig zu sein. Oft würden die Betreuungskosten und die zusätzlichen Steuern die Mehreinkünfte verschlingen. Deshalb sei es richtig, Anreize zu schaffen, um die Tarife zu senken. Es soll allen Familien ermöglicht werden, die familienergänzenden Betreuungsangebote zu nutzen, sofern sie dies wünschten.

 Teilweise Zustimmung zu Artikel 3a in der vorgeschlagenen Formulierung

15 Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, FR, SO, BS, BL, SG, AG, TI, VS, GE), glp, SSV, SBV,

SGB, Travail.Suisse, SODK, Pro Familia, kibesuisse, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz,

Caritas, SKG, Stadt Zürich, SVAMV stimmen Artikel 3a nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

 Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 3a Absatz 1

3 Kantone (LU, SZ, FR), SSV, SODK, SKG, Stadt Zürich verlangen bzw. regen, dass Gesuche um Finanzhilfen nicht nur von den Kantonen, sondern auch von einzelnen Gemeinden eingereicht werden können sollen, da aufgrund der aktuellen Kompetenzordnungen nicht in allen Kantonen die Kantone für die familienergänzende Kinderbetreuung zuständig seien, sondern ausschliesslich die Gemeinden. VS verlangt auch, die Bestimmung solle den verschiedenen Organisationsformen der Kantone Rechnung tragen und es sollten pro Kanton mehrere Gesuche möglich sein. TG beantragt bei Aufrechterhaltung von Artikel 3a ebenfalls, dass nicht nur Kantone als Empfänger in Frage kommen könnten. Für den Fall, dass Artikel 3a bestehen bleibt, stellt ZH den Eventualantrag, dass auf das Erfordernis eines Gesamtkonzeptes zu verzichten sei und Kantone auch für verschiedene Gemeinden zu verschiedenen Zeitpunkten Finanzhilfen beantragen können sollen. Dabei solle der