Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 28 Seiten

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Bericht vom 29. Juni 2016 über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Änderung des BG über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

maximal 15 Mio. Franken nicht, eine Gesuchsprüfungsadministration aufzubauen, für die ein Personalausbau vorgesehen sei.

Gliederungstitel vor Artikel 4 2b. Abschnitt: Verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

Zum neuen Gliederungstitel vor Artikel 4 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 2bis

1 Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach dem 2. und nach dem 2a. Abschnitt je einen mehrjährigen Verpflichtungskredit.

2 Aufgehoben

2bisFür Projekte mit Innovationscharakter (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.

Einzig Pro Familia stellt zu Absatz 2bis einen Antrag, wonach die Quote der verfügbaren Mittel für Projekte prozentual erhöht werden müsse, damit private Trägerorganisationen Angebote, namentlich für Schulkinder entwickeln und anbieten könnten.

Zu Artikel 4 Absätze 1, 2 und 2bis sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen, womit sich die vollumfängliche bzw. teilweise Annahme oder Ablehnung der Vorlage jeweils auch auf diese Bestimmungen bezieht.

Artikel 5 Absätze 3bis und 3ter

3bisDie Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 3a) werden während der ersten drei Jahre der Subventionserhöhung gewährt. Sie betragen im ersten Jahr 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der Subventionserhöhung.

3terDie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (Art. 3b) decken höchstens die Hälfte der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.

 Zustimmung zu Artikel 5 Absatz 3bis in der vorgeschlagenen Formulierung

7 Kantone (ZG, AR, BS, BL, SH, NE, GE), BDP, glp, SPS, Schweiz. Gemeindeverband, SSV,

SAB, SBV, KFMV Schweiz, PRo Enfance, männer.ch sowie Caritas, CROP, Evangelischer Frauenbund Zürich, FDP Frauen, frauenrechte beider basel, Frauenzentrale Appenzell Ausserrhoden, Frauenzentrale Luzern, Frauenzentrale Zürich, insieme, Juristinnen Schweiz,

mws, NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Savoirsocial, Schweiz. Verband der Akademikerinnen, SKF, SRK, SSLV sowie 15 FKS Spielgruppenleiter/innen und Spielgruppenver-

bände, Stadt Zürich, SVIN, Schweizerische UNESCO-Kommission, Wirtschaftsfrauen

Schweiz stimmen Artikel 5 Absatz 3bis in der vorgeschlagenen Formulierung zu und unterstützen die Argumente im Erläuternden Bericht.

 Teilweise Zustimmung zu Artikel 5 Absatz 3bis in der vorgeschlagenen Formulierung

11 Kantone (BE, LU, UR, SZ, OW, FR, SO, SG, AG, TI, VS), CVP, die Grünen, SGB, Travail.Suisse, EDK, SODK, Pro Familia, Bildung+Betreuung, kibesuisse, Netzwerk Kinder-

betreuung Schweiz, S&E, alliance F sowie Angestellte Schweiz, BPW, EKFF, SKG, SKOS,

SVAMV, VPOD stimmen Artikel 5 Absatz 3bis nur teilweise zu und beantragen die nachfolgend dargestellten Änderungen.

 Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 5 Absatz 3bis

10 Kantone (BE, UR, SZ, OW, FR, SO, SG, AG, TI, VS), SGB, SODK, Bildung+Betreuung, Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz, SKOS, VPOD stellen den Antrag bzw. regen an, die Degression sei zu streichen, weil diese Lösung zu kompliziert sei, der Nutzen zu wenig ersichtlich und der administrative Aufwand angesichts der geringen Höhe der zu erwartenden Beiträge möglichst tief gehalten werden sollte. ZH, sgv schliessen sich für den Fall, dass an den Finanzhilfen nach Artikel 3a festgehalten werde, diesem Streichungsantrag an. Wird die Degression beibehalten, be-