Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 28 Seiten
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Bericht vom 29. Juni 2016 über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Änderung des BG über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
ZH fordert, die Finanzhilfen seien auch für laufende Projekte zu gewähren.
Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 6 Absatz 6
SH spricht sich betreffend Einholen der Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden für ein pragmatisches Vorgehen aus, der administrative Aufwand sollte für sie möglichst gering gehalten werden.
Ablehnung von Artikel 6 Absatz 6
3 Kantone (NW, AI, GR), FDP, SVP, economiesuisse, sgv, hotelleriesuisse, SBLV, Stiftung
Zukunft CH, up!Schweiz, VFG, ZHK lehnen die Vorlage als Ganzes ab und damit auch Artikel 6 Absatz 6.
Artikel 7 Sachüberschrift und Abs. 3
Entscheid und Leistungsverträge
3 Es entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.
CROP und EKFF beantragen auch hier die Bedürfnisse der Kinder zu erwähnen.
Zu Artikel 7 Sachüberschrift und Absatz 3 sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen, womit sich die vollumfängliche bzw. teilweise Annahme oder Ablehnung der Vorlage jeweils auch auf diese Bestimmung bezieht.
Artikel 9 Ausführungsbestimmung
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
7 Kantone (SZ, GL, FR, BL, AG, TI, VD) und SODK beantragen, die Kantone seien über deren Konferenzen SODK und EDK in die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen einzubeziehen.
3 Kantone (ZH, SZ, SO), EDK, SODK, PRo Enfance und SVAMV verlangen, dass die Ausführungsbestimmungen so zu formulieren und die neuen Finanzhilfen dergestalt umzusetzen seien, dass der administrative Aufwand möglichst gering gehalten werden könne.
Zu Artikel 9 sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen, womit sich die vollumfängliche bzw. teilweise Annahme oder Ablehnung der Vorlage jeweils auch auf diesen Artikel bezieht.
Artikel 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Das BSV gewährt Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt längstens bis zum 31. Januar 2019.
SH beantragt zusätzlich die Verlängerung der Anstossfinanzierung und damit eine Streichung von Artikel 9a sowie eine Änderung von Artikel 10 (neuer Absatz mit erneuter Verlängerung der Gesetzesbestimmungen zur Anstossfinanzierung). GR fordert die Verlängerung anstelle der Vorlage und VD anstelle von Artikel 3a. TG wirft ebenfalls die Frage auf, ob es anstelle der Vorlage nicht zielführender wäre, wenn sich der Bund dauerhaft und nachhaltig in der Anstossfinanzierung engagieren würde.
Für Travail.Suisse sollte die heutige Anstossfinanzierung mittelfristig zu einem Rahmengesetz für die Betreuungsinfrastruktur von Kindern und pflegebedürftigen Menschen umgebaut werden.
Artikel 10 Absatz 6
6 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum … verlängert.
Für NE, Frauenzentrale Luzern, Frauenzentrale Zürich, mws, NGO-Koordination post Beijing
Schweiz, Schweiz. Verband der Akademikerinnen, SVAMV ist die Bundesbeteiligung absolut not-