Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/77: Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung · 28 Seiten

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Bericht vom 29. Juni 2016 über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Änderung des BG über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Nachweis genügen, dass mit den Subventionserhöhungen der einzelnen Gemeinden die Drittbetreuungskosten sinken, da die Reduktion der negativen Erwerbsanreize nicht bewiesen werden könne.

GL (Eventualantrag), SO, Stadt Zürich fordern bzw. regen an, generell auf das Erfordernis der Regelung auf Gesetzesstufe zu verzichten. Die SODK regt dies im Namen einzelner Mitglieder ebenfalls an. SG verlangt, dass nur allfällige Beiträge der Arbeitgeber gesetzlich geregelt werden müssen, jedoch nicht kantonale und kommunale Subventionserhöhungen. Pro Familia erachtet die Anforderung einer gesetzlichen Grundlage ebenfalls für viele Kantone als schwierig.

SO, VS beantragen, es sei auch das bisherige und bestehende Engagement zu berücksichtigen, so dass die neuen Finanzhilfen des Bundes unabhängig davon Wirkung zeigten, ob sich die Kantone bisher bereits engagiert haben. GE regt dies ebenfalls an. BE beantragt, es sei eine Klausel zu prüfen, in der geregelt wird, dass für die Kantone proportional zu ihrer Bevölkerungszahl Mittel reserviert werden, welche sie beim Ausbau der Subventionen, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Subventionen, beanspruchen können. Verzichte ein Kanton, so würden die anderen Kantone mehr unterstützt. kibesuisse beantragt, es sei als Referenz nicht nur auf das Kalenderjahr vor Gewährung der Finanzhilfen abzustellen, sondern es seien die letzten zwei bis drei Jahre zu beachten und der Durchschnitt zu berechnen.

SSV stellt den Antrag, dass jene Kantone, welche die familienergänzende Kinderbetreuung komplett den Gemeinden übertragen haben, zur Leistung von Beiträgen zur Entlastung der Eltern von Vorschul- und Schulkindern verpflichtet werden.

ZG, die Grünen und kibesuisse verlangen, dass auch die Erhöhung der Subventionen für Tagesfamilienorganisationen angerechnet werden soll.

economiesuisse und SAV, SBLV beantragen für den Fall, dass Artikel 3a bleibt, die Streichung des letzten Satzes betreffend Einbezug von Beiträgen der Arbeitgeber. SBV stellt ebenfalls den Antrag auf Streichung des Einbezugs der Arbeitgeber. SODK dagegen begrüsst den Einbezug allfälliger Arbeitgeberbeiträge ausdrücklich. Travail.Suisse verlangt, die Finanzhilfen sollen umso höher ausfallen, je stärker die Kantone auch die Arbeitgeber mit Vorgaben zur finanziellen Beteiligung verpflichten. Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz und SVAMV regen einen verpflichtenden und systematischen Einbezug der Wirtschaft an. Caritas bringt ebenfalls vor, es seien Finanzierungsmodelle vordringlich, die auch die Unternehmen zur Mitfinanzierung verpflichteten.

3 Kantone (LU, SO, JU) verlangen bzw. regen an, es seien nicht nur gesetzlich festgelegte, sondern auch freiwillig geleistete Beiträge von Arbeitgebern an die kantonalen und kommunalen Subventionserhöhungen anzurechnen.

BL fordert, dass bei der Berechnung der Summe der Subventionserhöhungen in einem Kanton ein stringentes nationales System vorgegeben werde, welches Kostenträger einbeziehe, die auf Basis einer einheitlichen Nomenklatur festgelegt worden seien; es müsse bei Inkraftsetzung der neuen Finanzhilfen gewährleistet werden, dass die Vorjahreszahlen überhaupt ermittelt werden könnten. TG gibt hierzu zu bedenken, dass die Bestimmung der Subventionssumme zusätzliche personelle Ressourcen erfordere, die an die Subventionssumme angerechnet werden müssten.

ZG stellt den Antrag, den Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Drittbetreuungskosten spezifisch von mittelständischen und einkommensschwachen Familien reduziert werden sollen. Caritas fordert, Absatz 1 zu ergänzen, damit prioritär die Drittbetreuungskosten der Eltern der untersten Einkommenskategorie (unterstes Quintil) reduziert werden.

glp beantragt, den Nachweis der langfristigen Finanzierung über mindestens sechs Jahre von Absatz 2 in Absatz 1 zu verschieben (redaktioneller Antrag). Alternativ stellt glp einen Antrag auf eine