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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten

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Art. 108 Tierbestandeskontrolle

Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.

Art. 111 Abs. 2

2Wer gewerbsmässig Gehege für Heim- oder Wildtiere verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.

Art. 122 Abs. 2

2Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.

Art. 123 Nachweis der gentechnischen Veränderung

Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1Für jedes Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen. Umfasst ein Betrieb mehrere Institute oder Laboratorien, so genügt eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter pro Betrieb.

2In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

3Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten

1Die oder der Tierschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass:

a. die Bewilligungsgesuche vollständig sind;

b. bei den Bewilligungsgesuchen die Vorschriften nach Artikel 137 eingehalten werden.

2Die oder der Tierschutzbeauftragte kann den Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern Weisungen erteilen hinsichtlich des Einhaltens der Vorschriften nach Artikel 137.