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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
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3Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.
Gliederungstitel nach Art. 179
1a. Abschnitt: Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung
Art. 179a
1In der Schlachtanlage ist die Betreiberin verantwortlich für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
a. den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
b. das Betäuben der Tiere;
c. das Entbluten der Tiere;
d. die Instruktion des Schlachthofpersonals.
2Die Betreiberin der Schlachtanlage stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3In Schlachtanlagen, in denen jährlich mehr als 1000 Grossvieheinheiten Säugetiere oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
a. die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin der Schlachtanlage;
b. die Anweisung des Schlachthofpersonals, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
c. die Aufzeichnung der in der Schlachtanlage zur Verbesserung des Tier-schutzes getroffenen Massnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 180
2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren in den Schlachtanlagen
Art. 183
Aufgehoben