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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
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h. An den Ein- und Ausstiegen der Transportmittel für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.
Art. 177 Abs. 1 und Abs. 1bis
1Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.
1bis
Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.
Art. 177a
Aufgehoben
Art. 178 Betäubungspflicht
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
1Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
a. bei der Jagd;
b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
2Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
3Küken Föten in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden. Die lebenden Küken dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden.
Art. 179 Fachgerechte Tötung
1Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung zu ermöglichen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.
2Die gewählte Tötungsmethode muss zum Tod des Tieres führen.