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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten

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Art. 103a Pflichten der Veranstalterinnen und Veranstalter

1Bei Veranstaltungen mit Tieren muss die Veranstalterin oder der Veranstalter dafür sorgen, dass die Tierschutzgesetzgebung eingehalten wird und dass:

a. nur gesunde und gut genährte Tiere zur Veranstaltung zugelassen werden;

b. keine hochträchtigen Säugetiere und keine Tiere, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, zur Veranstaltung zugelassen werden;

c. Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden;

d. eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede ausstellende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl, Herkunft und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind;

e. die Tiere durch eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen betreut werden;

f. das Wohlergehen und der Gesundheitszustand der Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliert und dokumentiert wird;

g. offensichtlich erkrankte oder verletzte sowie in ihrer Anpassungsfähigkeit überforderte Tiere vom Veranstaltungsort entfernt und entsprechend gepflegt und versorgt werden; und

h. den Tieren angemessene Ruhephasen gewährt werden, insbesondere bei mehrtägigen Veranstaltungen.

2Die Liste nach Absatz 1 Buchstabe d und die Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 104 Sachüberschrift

Bewilligungspflicht für Handel und Werbung

Art. 107a Meldepflicht für überregionale Veranstaltungen

1Überregionale Veranstaltungen, bei denen nicht mit Tieren gehandelt oder geworben wird, müssen der zuständigen kantonalen Behörde von der Veranstalterin oder vom Veranstalter mindestens 10 Tage im Voraus gemeldet werden.

2Stehen die Tiere während der Veranstaltung unter der Obhut der Veranstalterin oder des Veranstalters, so ist in der Meldung eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese muss einen Sachkundenachweis erbringen und für die zuständige Behörde während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.

3Für die Meldung ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 4 zu verwenden.