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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
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3Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
d. personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten;
Art. 101c Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
1Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde gilt für die ganze Schweiz.
2Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen.
Art. 102 Abs. 1, 2 Bst. c und 4
1In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:
c und d. Aufgehoben
4Wer Tiere nach Artikel 101 Buchstabe c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 103
2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren sowie Veranstaltungen mit Tieren
Art. 103 Sachüberschrift und Bst. c und d
Anforderungen an das Betreuungspersonal
Bei Handel und Werbung mit Tieren sowie bei Veranstaltungen mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
c. in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 TSG7 betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;
d. bei Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;