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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
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Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können und eine durch diese Verordnung geregelte Tätigkeit ausüben wollen, müssen vorgängig die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen beantragen.
2Der Antrag ist an das SBFI zu richten, sofern eine durch das BBG geregelte Ausbildung erforderlich ist, in den anderen Fällen an die zuständige kantonale Behörde. Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung gilt für die ganze Schweiz.
3Wird die Tätigkeit als Dienstleistung ausgeübt, müssen sich die Personen gemäss dem durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20129 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern in reglementierten Berufen geregelten Verfahren melden.
Art. 201 Abs. 3
3Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.
Art. 202 Abs. 1
1Die Ausbildungen nach Artikel 197 sowie die vom BLV anerkannte fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 203 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten
1Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
a. einer öffentlich-rechtlichen Institution;
b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über eine gültige Zertifizierung nach der Norm ISO 29990:201010, der normativen Grundlage
9 SR 935.01
10 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch