Vorlage
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 90 Abs. 3 Bst. a
3Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a. Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
Art. 94 Abs. 1
1Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.
Art. 95 Abs. 2 Bst. a
2Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen:
a. während einer Tournee: Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen;
Art. 100 Abs. 4
4Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens 12 Stunden erfolgen.
Gliederungstitel vor Art. 101
5. Kapitel: Bewilligungs- und meldepflichtiger Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 101 Bst. d
Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:
d. Aufgehoben
Art. 101a Bst. abis
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
abis. die Organisation und Dokumentation des Betriebs oder der Tätigkeit der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebs oder der Tätigkeit entsprechen;
Art. 101b Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d
1Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 oder 3 zu verwenden.