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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
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Art. 74 Abs. 5
5Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der Betreiberin der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG6 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.
Art. 76 Abs. 6
6Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.
Art. 76a Anbieten von Hunden
Wer Hunde öffentlich anbietet, muss schriftlich Vorname, Nachname und Adresse angeben.
Art. 80 Abs. 3, 4 und 5
3In Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 dürfen Katzen während maximal drei Wochen gehalten werden.
4In Käfigen zur Einzelhaltung gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können.
5Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen zur Einzelhaltung gehalten werden.
Art. 89 Bst. c, e und f
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
c. betrifft nur den italienischen Text
e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, sowie Haie und Rochen;
f. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Wasserschildkröten, die erwachsen eine Panzerlänge von mehr als 70 cm erreichen; Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen; Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus); Flugdrachen (Draco); Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor) und Boelen-Phyton (Morelia boeleni);