Vorlage
Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
1. durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122,
2. durch Verfahren, die mittels Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken zu Veränderungen an der Erbsubstanz führen, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt werden.
Art. 17 Bst. e und kbis
Bei Rindern sind zudem verboten:
e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;
kbis. das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 3
Verbotene Handlungen bei Hunden und Ausnahmen vom Verbot des Coupierens
3Tierärztinnen und Tierärzte müssen in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG) die folgenden Merkmale zu Hunden erfassen:
a. coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;
b. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;
c. von Geburt an verkürzte Ruten.
Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g
1Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
f. der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
g. die Haltung von Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.
Art. 24 Bst. f
Verboten sind zudem: