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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten

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1. durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122,

2. durch Verfahren, die mittels Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken zu Veränderungen an der Erbsubstanz führen, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt werden.

Art. 17 Bst. e und kbis

Bei Rindern sind zudem verboten:

e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;

kbis. das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 3

Verbotene Handlungen bei Hunden und Ausnahmen vom Verbot des Coupierens

3Tierärztinnen und Tierärzte müssen in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG) die folgenden Merkmale zu Hunden erfassen:

a. coupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;

b. aus medizinischen Gründen coupierte Ohren oder Ruten;

c. von Geburt an verkürzte Ruten.

Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g

1Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:

f. der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;

g. die Haltung von Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.

Art. 24 Bst. f

Verboten sind zudem:

2 SR 814.912

3 SR 916.40