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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten

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eduQua:201211 oder einer gleichwertigen Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.

2Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199612 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.

Art. 209 Abs. 3-5

Aufgehoben

Art. 209a Formularvorlagen

1Das BLV erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.

2Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Artikel 101 Buchstabe c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:

a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;

b. Adresse und Zweck der Tierhaltung;

c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;

d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;

e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;

f. Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;

g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere;

h. bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen.

3Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:

a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;

11Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich. Das Handbuch eduQua unter:

www.eduqua.ch

12 SR 946.512