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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 16 Seiten
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Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
1Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.
2Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
Art. 132 Abs. 1
1Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.
Art. 142 Abs. 1 Bst. e
1Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:
e. die Anforderungen an die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die Versuchsleiterin oder den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und
Art. 152 Abs. 1 Bst. e
1Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
e. bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.
Art. 157 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 160 Abs. 1
1Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.
Art. 165 Abs. 1 Bst. h
1Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: