Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“
1.1.1 Text der Volksinitiative
Die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» wurde am 21. Mai 2013 von der Bundeskanzlei vorgeprüft1 und am 25. September 2014 mit 117 531 gültigen Unterschriften2 eingereicht. Sie hat den folgenden Wortlaut:3
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1Jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre.
2Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und auf Schutz ihrer finanziellen Privatsphäre.
3Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
4Dritte sind im Zusammenhang mit direkten Steuern, die von den Kantonen veranlagt und eingezogen werden, zur Auskunft gegenüber Behörden über eine Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die der Auskunftserteilung nicht zustimmt, nur im Rahmen eines Strafverfahrens und ausschliesslich dann berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass:
a. zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht wurden; oder
b. vorsätzlich und fortgesetzt ein grosser Steuerbetrag hinterzogen oder dazu Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde.
5Über das Vorliegen eines begründeten Verdachts nach Absatz 4 entscheidet ein Gericht.
6Im Zusammenhang mit indirekten Steuern gelten für die Auskunft gegenüber Behörden die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 sinngemäss.
7In anderen als steuerlichen Belangen regelt das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen Auskunft erteilt werden darf.
1 BBl 2013 3443
2 BBl 2014 8641
3 BBl 2015 7047