Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten

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Die Kommissionsmehrheit möchte den heutigen Schutz der finanziellen Privatsphäre weder schwächen noch stärken, sondern die geltenden Bestimmungen auf Verfassungsstufe bestätigen. Die Steuerbehörden sollen weiterhin bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Unterschied zur Volksinitiative ist beim vorgeschlagenen Gegenentwurf allerdings die Liste der schweren Steuerwiderhandlungen nicht abgeschlossen. So könnte der Gesetzgeber diese auf Gesetzesstufe erweitern.

Die Mehrheit ist der Ansicht, dass sich der Gegenentwurf anders als die Initiative möglichst nah am geltenden Recht orientiert und mit eindeutigen Begriffen keine Interpretationsschwierigkeiten schafft. Da es sich um die aktuell geltenden und rein inländischen Bestimmungen handelt, ist die Mehrheit ausserdem überzeugt, dass die Verfassungsänderung auch international akzeptiert sein sollte. Die OECD und die EU haben in den letzten Jahren internationale Standards gesetzt, um Steuerhinterziehung gezielter zu bekämpfen. Diese Regeln dienen dazu, dass ausländische Steuerzahler ihr Geld nicht in der Schweiz vor den ausländischen Steuerbehörden verstecken können, Sie wirken aber nicht für schweizerische Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die in der Schweiz Steuern bezahlen müssen. Die Schweiz könne somit selbst festlegen, wie das Verhältnis vom Staat zu den Steuerzahlern und Steuerzahlerinnen aussehen soll. Die Mehrheit ist überzeugt, dass sich dabei der Grundsatz von „Treu und Glauben“ bewährt hat. Sie vertraut auf die Steuerehrlichkeit der Bürgerinnen und Bürger, welche im internationalen Vergleich hervorragend sei. In diesem Zusammenhang habe sich auch die Unterscheidung von „Steuerhinterziehung“ und „Steuerbetrug“ bewährt, da ein ungewollter Fehler in der Steuererkärung nicht gleich zu behandeln sei wie eine bewusste Fälschung von Steuerunterlagen.

Die Mehrheit erwartet auch für die Banken keine neuen Probleme, da international keine negative Reaktion zu befürchten sei und die Banken keinesfalls zum verlängerten Arm der Steuerbehörden würden. Für die Banken würde sich durch die Verankerung des geltenden Rechts nichts ändern, da sie weder mehr noch weniger Auskünfte an Steuerbehörden geben müssten.

Die Kommissionsmehrheit erhofft sich letztlich, dass angesichts der Verbesserungen, welche die Kernanliegen der Volksinitiative nicht abschwächen, das Initiativkomitee seine Initiative zugunsten des direkten Gegenentwurfs zurückzieht.

2.1.2 Antrag der Minderheit

Die Minderheit (Landolt, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert) beantragt, nicht auf den Gegenentwurf einzutreten. Sie sieht weder bei der Volksinitiative noch beim vorgeschlagenen Gegenentwurf einen Mehrwert für den Schutz der Privatsphäre, welche heute ausreichend auf Verfassungs- und auf Gesetzesstufe gewährleistet ist.26 Vielmehr erkennt sie im Text des Gegenentwurfs keine Vorteile für ehrliche Steuerzahler und

26 Die Steuerbehörden sind an das Amts- und Steuergeheimnis gebunden und dürfen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur dann an Dritte weitergeben, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. (Art. 110 DBG und Art. 39 StHG)