Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten

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Art. 42 Abs. 1 StHG). Die Steuerpflichtigen müssen also sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte deklarieren und die entsprechenden Belege vorlegen. Dies gilt für alle Vermögenselemente auch für solche, die bei Banken hinterlegt sind. Es handelt sich dabei um die sogenannt gemischte Veranlagung, bei der die steuerpflichtige Person und die Verwaltung zusammenwirken. Gegen den Willen der steuerpflichtigen Person können jedoch die Steuerbehörden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bei Banken keine Informationen einfordern.

Strafverfahren

Bezüglich der Ahndung von Widerhandlungen im Bereich der direkten Steuern hängt der Zugang zu Informationen über die steuerpflichtige Person von der Art der Widerhandlung ab, das heisst ob es sich um eine Steuerübertretung (a), ein Steuervergehen (b) oder eine schwere Steuerwiderhandlung handelt (c).

a) Steuerübertretungen – kein Zugang zu Informationen bei Banken

Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass sie nicht oder nicht vollständig veranlagt wird, begeht Steuerhinterziehung (Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Steuerhinterziehung ist wie die versuchte Steuerhinterziehung oder das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren eine Steuerübertretung.

Die Verfahren wegen Hinterziehung direkter Steuern werden von Verwaltungsbehörden geführt. Es handelt sich allerdings um Strafverfahren. Damit sind gegenüber der beschuldigten Person sämtliche strafrechtlichen Garantien wie beispielsweise das Verbot des Selbstbelastungszwangs zu respektieren. Obwohl es sich um Strafverfahren handelt, kommt nicht die Strafprozessordnung zur Anwendung, sondern das Verfahren wird nach den Grundsätzen des Veranlagungsverfahrens geführt. In der Untersuchung können deshalb keine Beweismittel mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen beschafft werden (Beschlagnahme).

b) Steuervergehen – Zugang zu Informationen bei Banken

Neben der Steuerhinterziehung erfassen die Steuergesetze den Steuerbetrug als Straftat. Wenn eine steuerpflichtige Person – um falsche Angaben ihrer Steuererklärung zu rechtfertigen – mit gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden ihre Veranlagung verhindert oder verringert, handelt es sich um Steuerbetrug. Steuerbetrug ist ein eigenständiges Vergehen unabhängig von der Steuerhinterziehung; die beiden Vergehen können demzufolge kumulativ verfolgt werden.

Steuerbetrug liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher oder Lohnausweise zur Täuschung der Steuerbehörden gebraucht (Art. 186 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG).

Eine weitere Form von Steuervergehen ist die Veruntreuung von Quellensteuern. Sie liegt vor, wenn jemand, der zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist, die Steuer von der steuerbaren Leistung zwar abzieht, jedoch nicht dem Fiskus abliefert, sondern zu seinen oder eines anderen Gunsten verwendet (Art. 187 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG).