Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz keine Erträge beweglichen Kapitalvermögens ohne Zustimmung der betroffenen Person gemeldet werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Bestimmung auf die Verfahren zur Sicherstellung der Einkommens- und Gewinnsteuern des Bundes abzielt. Der Zugriff auf Informationen bei einem Strafverfahren nach Absatz 4 wird dadurch nicht eingeschränkt.
Versicherungsleistungen, die ebenfalls der heutigen Verrechnungssteuer unterliegen, sind von der Regelung nicht betroffen, da der Fokus dieses Gegenentwurfs auf Bankinformationen liegt.
Antrag der Minderheit (Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)
Die Minderheit beantragt den Absatz zu streichen. Die Formulierung schreibe die Erhebungsform der Verrechnungssteuer sehr genau in der Verfassung fest und schränke die Möglichkeiten einer Revision übermässig ein. So wäre es beispielsweise nicht möglich, eine Form des automatischen Informationsaustauschs im Inland einzuführen.
Abs. 7
Der Absatz sieht eine Abweichung vom Grundsatz von Absatz 4 vor. Die Ausnahme gilt für die Meldepflichten der Banken im Bereich der Geldwäscherei und stellt den Einklang des Schweizer Rechts mit den internationalen Regelungen sicher. Die Bestimmung ist abschliessend formuliert. Das heisst die Ausnahme gilt nur für die Gesetzesbestimmungen, welche die Geldwäscherei betreffen.
Abs. 8
Dieser Absatz hat einen direkten Bezug zu Absatz 7, insofern in Situationen, die nicht Steuerwiderhandlungen betreffen, das Gesetz die Voraussetzungen für Abweichungen vom Grundsatz auf Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt.
4 Finanzielle Auswirkungen
Da sich der Gegenentwurf auf die Verankerung des geltenden Rechts in der Verfassung beschränkt, dürfte er keine finanziellen Auswirkungen haben. Die Pflichten der Steuerpflichtigen blieben wie die Möglichkeiten der Steuerbehörden zur Beschaffung von Bankinformationen unverändert. Die Mehrheit hält die Befürchtungen über negative Auswirkungen auf die Steuerehrlichkeit der Schweizer Bürger und Bürgerinnen für höchst spekulativ, da am geltenden Recht nichts geändert wird. Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden sind aus ihrer Sicht weder kurz- noch langfristig zu erwarten.
Gemäss der Minderheit, die keinen Gegenentwurf will, ist mit negativen Auswirkungen auf die Steuerehrlichkeit zu rechnen. In den vergangenen Jahren haben Schweizer Steuerpflichtige in beträchtlichem Ausmass von der Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige bei den direkten Steuern Gebrauch gemacht und bisher unversteuertes Vermögen regularisiert. Die Diskussionen der vergangenen Jahre über die zunehmende Transparenz im Steuerbereich und die verstärkte internationale