Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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«Direkte Steuern» sind insbesondere die Einkommens- und Gewinnsteuern von Bund und Kantonen und die Vermögens-, Kapital- und Grundstückgewinnsteuern der Kantone sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern, soweit sie die Kriterien der direkten Steuern erfüllen.
Betroffen sind ausdrücklich Informationen, die an eine Kundenbeziehung gebunden sind. Informationen über die Angestellten, über die eine Bank in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin verfügt, wie beispielsweise Lohnausweise, sind davon ausgenommen, auch wenn die Angestellten Kunden der Bank sind.
Die betroffenen Informationen können nur bei einem begründeten Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen im Rahmen eines Strafverfahrens erteilt werden. Die Bestimmung enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der betreffenden Tatbestände mit den wichtigsten schweren Steuerwiderhandlungen Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie schwere Fälle von fortgesetzter Steuerhinterziehung. Die nicht abschliessende Aufzählung entspricht der geltenden Gesetzgebung (Art. 186, 187 und 190 DBG und Art. 59 StHG). Ausserdem werden durch die Voraussetzung, dass ein Strafverfahren vorliegt, alle Verfahren mit einem möglichen Zugriff auf Bankinformationen nach geltendem Recht abgedeckt.
Hierzu ist wichtig anzumerken, dass auch die Anstiftung und Beihilfe zu den obgenannten Tatbeständen als schwere Steuerwiderhandlungen gelten. Dies geht aus den Artikeln 24 und 25 des Strafgesetzbuchs hervor, die anwendbar bleiben. Die Voraussetzungen für das Einholen von Bankinformationen sind somit auch bei begründetem Verdacht auf Anstiftung oder Beihilfe zu einer schweren Steuerwiderhandlung erfüllt.
Antrag der Minderheit (Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)
Die Minderheit beantragt die Streichung den Absätze 4, 5, 7 und 8. Die geltende Gesetzgebung biete einen angemessenen Schutz der finanziellen Privatsphäre. Eine Verankerung in der Verfassung lege einen zu engen Rahmen im Hinblick auf künftige Revisionen der Verrechnungssteuer oder eine Harmonisierung des Steuerstrafrechts fest.
Abs. 5
Mit Absatz 5 wird das besondere Verfahren nach Artikel 190 Absatz 1 DBG, wonach der Vorsteher des EFD die ESTV bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen zur Durchführung einer Untersuchung nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts und damit zum Einholen von Bankinformationen ermächtigen kann, in der Verfassung verankert. An der Praxis ändert sich nichts. Hier werden die Anstiftung und Beihilfe entsprechend dem Wortlaut im DBG ausdrücklich erwähnt.
Abs. 6
Der Absatz soll verhindern, dass der Gesetzgeber die Regelungen der vorherigen Absätze umgehen und den Behörden über die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs auf nationaler Ebene beispielsweise durch eine Änderung des Verrechnungssteuerrechts erweiterte Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen über die finanzielle Lage der Steuerpflichtigen einräumen kann. So dürfen nach diesem