Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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der ESTV nach Artikel 190 DBG kommen hingegen beim Betrug von Erbschafs- und Schenkungssteuern nicht in Betracht, da es sich ausschliesslich um kantonale Steuern handelt.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Sicherstellung der Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Verrechnungssteuer wird daher Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zurückerstattet, die ihrer Deklarationspflicht (bezüglich Einkommens- und Vermögenssteuer) nachkommen. Gegenüber Personen mit Wohnsitz im Ausland hat die Steuer teilweise definitiven Charakter.
Veranlagungsverfahren – kein Zugang zu Informationen bei Banken
Steuerpflichtig ist der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung. Er oder sie hat auf der steuerbaren Leistung die Steuer zu entrichten und diese durch entsprechende Kürzung der Leistung auf deren Empfänger oder Empfängerin zu überwälzen. Die steuerpflichtige Person hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten (Prinzip der Selbstveranlagung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerpflicht auch durch Meldung der steuerbaren Leistung an die ESTV erfüllt werden (Meldeverfahren).
Strafverfahren – Zugang zu Informationen bei Banken
Zuständig für die Strafverfolgung ist die ESTV (Art. 67 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196523; VStG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VStrR. Dieses sieht im Rahmen der Untersuchungen auch das Einholen von Auskünften, die Zeugeneinvernahme und die Beschlagnahme vor (Art. 40 f., Art. 46 VStR). Das VStG kennt verschiedene Widerhandlungen mit auf Bussen beschränkten Strafen wie beispielsweise die Steuergefährdung (Art. 62 VStG) oder die Verletzung der Überwälzungsvorschrift (Art. 63 VStG). Hinzu kommen die Bestimmungen des VStrR, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Abgabebetrugs oder der Begünstigung erfüllt sind.
1.4 Arbeiten der Kommission
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-NR) hat an ihrer Sitzung vom 12. November 2015 die Volksinitiative zum ersten Mal beraten. Zu Beginn hörte sie Vertreter des Initiativkomitees und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) an. Wie der Bundesrat zeigte sich auch die Kommissionsmehrheit skeptisch gegenüber dem Anliegen der Initiative. Die Steuerbehörden würden bei der Steuerveranlagung zu stark eingeschränkt, was den Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht vereinfachen würde. Eine Minderheit befürwortete die Initiative und möchte die finanzielle Privatsphäre im Inland schützen. Sie befürchtet die Einführung eines automatischen
23 SR 642.21