Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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Steuervergehen werden von den kantonalen Strafbehörden verfolgt. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO)21, womit die Strafbehörde über alle darin vorgesehenen Mittel verfügt (Art. 188 Abs. 2 DBG; Art. 61 StHG). Bezüglich Zugang zu Bankdaten verpflichtet das Bankengesetz die ihm unterstehenden Personen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist mit Strafe bedroht. Vorbehalten bleiben nach Artikel 47 Absatz 5 BankG die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Kantone über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Aussagen aufgrund dieser Pflichten sind somit nicht strafbar. Artikel 171 StPO hält fest, in welchen Fällen das Zeugnis aufgrund eines Berufsgeheimnisses verweigert werden kann. Das im Bankengesetz verankerte Berufsgeheimnis gehört nicht dazu. Somit besteht für die Strafbehörde Zugang zu Informationen bei Banken. In der Praxis kann die für die Verfolgung der Steuervergehen (insbesondere des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 DBG) zuständige kantonale Staatsanwaltschaft Zugang zu Bankdaten haben, indem sie Untersuchungsmassnahmen einschliesslich Zwangsmassnahmen anordnet. Sie ordnet die Herausgabe der Bankdaten durch das betreffende Bankinstitut gestützt auf die Herausgabepflicht nach Artikel 265 StPO an.
Die Staatsanwaltschaft hat somit durch eigene Anordnung von Untersuchungsmassnahmen ohne vorgängige Bewilligung durch ein Gericht (z.B. Zwangsmassnahmengericht) Zugang zu Bankdaten.
c) Schwere Steuerwiderhandlungen– Zugang zu Informationen bei Banken
Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 DBG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 19–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)22, mit Ausnahme der Bestimmung zur vorläufigen Festnahme (Art. 19 Abs. 3 VStrR). Das VStrR sieht Auskunfts- und Zeugnispflichten vor, die Ähnlichkeiten mit der StPO aufweisen. So kann die ESTV beispielsweise Zeuginnen und Zeugen befragen, Bankauskünfte einholen und Unterlagen beschlagnahmen. Gegen solche Untersuchungshandlungen kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht geführt werden (Art. 26 ff. VStrR).
Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern
Erbschafts- und Schenkungssteuern werden nur von den Kantonen gestützt auf ihre eigenen Rechtsgrundlagen erhoben.
Die kantonalen Steuerbehörden haben keinen Zugang zu Bankdaten.
Der Zugang zu Bankdaten ist bloss in einem Strafverfahren wegen Steuerbetrugs durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach den strafprozessualen Regeln möglich.
Die Strafbestimmungen sind mit denjenigen der Bundessteuer vergleichbar und nach der Schwere der Widerhandlung abgestuft. Besondere Untersuchungsmassnahmen
21 SR 312.0
22 SR 313.0