Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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BankG schützt die Informationen, die Banken aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit ihrem Kunden besitzen. Diese Informationen machen die Bank zur Geheimnisträgerin; deshalb ist es ihr ex lege untersagt, die Informationen an Dritte weiter zu geben. Eine vorsätzliche Verletzung des Geheimnisses wird als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige Verletzung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Artikel 47 BankG wurde durch das am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 14. Dezember 201418 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses mit Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bisergänzt. Das Gesetz sieht neu vor, dass strenger bestraft werden kann, wer sich durch die Verletzung des Bankgeheimnisses oder der andern Berufsgeheimnisse im Finanzmarktbereich einen Vermögensvorteil verschafft. Neu machen sich zudem auch Personen strafbar, die ein ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199019 über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199020 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) halten fest, dass die Steuerbehörden an das Steuergeheimnis gebunden sind (Art. 110 DBG; Art. 39 StHG). Das heisst, dass die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen zur Geheimhaltung verpflichtet sind; vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, für die im Bundesrecht oder im kantonalen Recht eine Grundlage vorgesehen ist. Es gibt nur wenige Ausnahmen vom Steuergeheimnis. Als Beispiel kann Artikel 34 StGB genannt werden, wonach die Steuerbehörden den Strafbehörden die Auskünfte geben müssen, die für die Bestimmung der Höhe der Strafe erforderlich sind.
Alle diese Gesetzesgrundlagen garantieren den Steuerpflichtigen, dass die Daten, die die Verwaltung allenfalls einholen muss, vertraulich behandelt und nicht öffentlich gemacht werden. Das Steuergeheimnis geht zudem insofern über das Amtsgeheimnis hinaus, als es eine Weitergabe von Informationen an andere Behörden als die Steuerbehörden nur beschränkt erlaubt. Von den Steuerbehörden eingeholte Informationen können somit nur in seltenen Fällen zu anderen als zu Steuerzwecken verwendet werden. Somit kann festgehalten werden, dass den Steuerbehörden gelieferte Daten über einen sehr weitgehenden Schutz verfügen.
Die wichtigsten direkten Steuern des Bundes und der Kantone sind die Einkommens- und Gewinnsteuern des Bundes und der Kantone sowie die kantonalen Vermögens-, Kapital- und Grundstückgewinnsteuern. Letztere richten sich bezüglich Zugang zu Informationen nach den gleichen Grundsätzen wie die Einkommens- und Gewinnsteuern.
Einkommens- und Gewinnsteuern des Bundes und der Kantone
Veranlagungsverfahren – kein Zugang zu Informationen bei Banken
Im Veranlagungsverfahren der direkten Steuern halten alle schweizerischen Steuergesetze fest, dass die steuerpflichtige Person alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG;
18 AS 2015 1535
19 SR 642.11
20 SR 642.14