Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten

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2. Die heutigen Bestimmungen zu den Ausnahmen vom Bankkundengeheimnis im Steuerbereich werden auf Verfassungsstufe angehoben.

3. Der AIA im Inland kann explizit auch nicht über eine Revision der Verrechnungssteuer eingeführt werden.

Der direkte Gegenentwurf ist im Bezug auf die Ziele sehr nah bei der Initiative angelegt, geht aber nicht über die Bestimmungen im geltenden Recht hinaus. So ergeben sich insbesondere folgende Unterschiede zwischen der Initiative und dem Gegenentwurf (siehe auch Synopse im Anhang):

- Betroffen von den Bestimmungen zur Auskunftspflicht sind im Gegenentwurf

nicht wie im Initiativtext Dritte, sondern nur noch die Banken. Der Begriff Dritte lässt viel Interpretationsspielraum offen, wer darunter zu verstehen ist. Der Begriff der Banken hingegen ist in Art. 98 BV erwähnt und im Bankengesetz definiert, so dass sich keine Auslegungsschwierigkeiten ergeben dürften.

- Die Initiative sieht vor, dass die Bestimmungen für Steuerdelikte im Bereich

der direkten und indirekten Steuern gelten sollen, wohingegen der Gegenentwurf sich auf die direkten Steuern beschränkt. So wäre zum Beispiel die Mehrwertsteuer vom Gegenentwurf nicht betroffen.

- Zu den schweren Steuerwiderhandlungen wird beim Gegenentwurf auch die

Veruntreuung von Quellensteuern aufgeführt, was bei der Initiative nicht der Fall ist. Damit stimmt der Gegenentwurf mit den heutigen Bestimmungen des Steuerstrafrechts im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer überein, wo fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge, Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern aufgeführt werden (Art. 175, 176, 186 und 187 DBG30). Durch die Einbindung des Wortes insbesondere im Text des Gegenentwurfs ist die Aufzählung zudem nicht abgeschlossen, was dem Gesetzgeber ermöglichen würde, die Aufzählung der schweren Steuerdelikte auf Gesetzesstufe zu erweitern.

- Die Anordnung einer Untersuchung bei begründetem Verdacht auf eine

schwere Steuerwiderhandlung kann gemäss Gegenentwurf der Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartements beschliessen, so wie es bereits heute der Fall ist (Art. 190 DBG). Die Initiative sieht vor, dass ein Gericht bestätigen muss, ob ein begründeter Verdacht vorliegt.

- Der Gegenentwurf nimmt klar die Meldepflicht im Zusammenhang mit der

Bekämpfung der Geldwäscherei von den neuen Bestimmungen aus. Bei der Initiative ist dies gemäss Botschaft des Bundesrats nicht eindeutig.31

- Die Initiative enthält Übergangsbestimmungen, damit der Gesetzgeber und der

Bundesrat Zeit haben, die Gesetze an die neuen Absätze 4-7 anzupassen bzw. Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Gegenentwurf verzichtet auf Übergangsbestimmungen, da die Absätze 4-8 präzise formuliert sind und von rechtsanwendenden Behörden direkt anzuwenden sind. Somit hätte die neue Verfassungsbestimmung gegenüber Art. 190 BV den Vorrang (vgl. z.B. Hangartner/Looser, in: St. Galler Kommentar BV, Art. 190 N 16). Es ist

30 SR 642.11

31 BBl 2015 7072