Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziff. 114 (neu)
11. Übergangsbestimmungen zu Art. 13 (Schutz der Privatsphäre)
1Artikel 13 tritt in seiner geänderten Fassung mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
2Artikel 13 Absatz 2, soweit er den Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt, und Absatz 4 ist für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend.
3Der Gesetzgeber passt innerhalb von drei Jahren die Gesetze an Artikel 13 Absatz 2, soweit er den Schutz der finanziellen Privatsphäre regelt, und Absätze 4-7 an. Der Bundesrat erlässt innerhalb eines Jahres die bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen erforderlichen Ausführungs-bestimmungen zu Artikel 13 Absätze 4 und 5.
Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 Parlamentsgesetz5 (ParlG) bis zum 25. März 2017 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.
1.1.2 Ziele der Volksinitiative
Die Initiative zielt darauf ab, in der Bundesverfassung das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre um den Schutz der finanziellen Privatsphäre zu erweitern. Ausserdem legt die Initiative abschliessend fest, unter welchen Voraussetzungen im Steuerbereich von diesem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre abgewichen werden kann.6 So soll das Bankkundengeheimnis im Inland bewahrt und dem internationalen Trend zu leichterem Zugang zu finanziellen Daten entgegengetreten werden. Insbesondere geht es um die Verhinderung einer künftigen Revision des Steuerstrafrechts7, also einer möglichen Neudefinition des Steuerbetrugs sowie der leichten und schweren Steuerhinterziehung.8
1.2 Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2015
Der Bundesrat lehnt in seiner Botschaft vom 26. August 2015 die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab.9 Der Schutz der Privatsphäre vor widerrechtlichen staatlichen Eingriffen ist ein wichtiger Grundsatz in einem Rechtsstaat. Er geniesst in der
4Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
5 SR 171.10
6 BBl 2015 7044
7 Der Bundesrat hatte im Mai 2013 einen Vorentwurf zur Revision des Steuerstrafrechts in die Vernehmlassung geschickt; dieser umfasste insbesondere die Aufhebung der doppelten Bestrafung, einheitliche Verfahrensbestimmungen und erweiterte Untersuchungsmittel in Steuerstra fverfahren. Am 4. November 2015 verzichtete der Bundesrat jedoch vorerst darauf, dem Parlament eine Botschaft zu unterbreiten (siehe Medienmitteilung vom 4. November 2015: <https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/dokumentation/nsb-news_list.msg-id-59336.html >
8 Argumentarium der Initiative, S. 2f. < http://www.privatsphaereschuetzen.ch/downloads/argumentarium-d.pdf >
9 BBl 2015 7043