Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten

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ausserdem keine Inkrafttretensklausel für die neuen Bestimmungen vorgesehen: Gemäss Art. 195 BV tritt die total oder teilweise revidierte Verfassung sofort nach der Annahme durch Volk und Kantone in Kraft.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Absätze 1 - 3

Absatz 1 enthält gemäss geltendem Recht das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre. Absatz 2 entspricht dem Absatz 1 der geltenden Verfassungsbestimmung, schliesst aber den Schutz der finanziellen Privatsphäre ausdrücklich in den Kreis der Ansprüche ein, die sich aus dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre ergeben. Absatz 3 entspricht wörtlich dem Absatz 2 der geltenden Verfassungsbestimmung.

Antrag der Minderheit (Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Die Minderheit beantragt die Streichung dieser Absätze, d.h. die Beibehaltung des geltenden Verfassungsrechts. Im geltenden Artikel 13 BV sei der Schutz der finanziellen Privatsphäre implizit bereits enthalten. Wenn man anderseits diesen Anspruch besonders hervorhebe, bestehe das Risiko, dass sich z.B. auch Sozialhilfeempfänger darauf berufen und eine Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse gegenüber Sozialbehörden verweigern könnten.

Abs. 4

Dieser Absatz legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Banken im Bereich der von den Kantonen veranlagten und eingezogenen direkten Steuern vom Grundrecht auf Schutz der finanziellen Privatsphäre abweichen und Behörden auf Anfrage Auskunft erteilen können. Die Bestimmung ist direkt anwendbar. Damit hat sie Vorrang vor Artikel 190 BV (siehe z.B. Hangartner/Looser, in: St. Galler Kommentar BV, Art. 190 N 16).

Der Ausdruck «Banken» wird in der Verfassung nicht genauer definiert. Nach der Regelung in den geltenden Steuergesetzen ist die Definition des Begriffs im Bankengesetz massgeblich.

Der Begriff «Bankbeziehung» umfasst nicht nur den Inhaber oder die Inhaberin eines Bankkontos, sondern auch die zeichnungsberechtigten und bevollmächtigten Personen sowie die wirtschaftlich Berechtigten.

Die Bestimmung sieht vor, dass die Banken in bestimmten Situationen zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet sind. Sind alle Voraussetzungen zur Auskunftserteilung erfüllt, muss die Bank die betreffenden Informationen weitergeben. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Banken keine Informationen liefern.

Dass die betroffene Person die Bank mittels Einverständniserklärung von der Geheimhaltungspflicht befreien kann, versteht sich von selbst und muss in der Bestimmung nicht eigens erwähnt werden.