Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten
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Aus diesen Gründen spricht sich der Bundesrat gegen die Volksinitiative aus. Die Privatsphäre steuerehrlicher Personen ist dank dem Steuergeheimnis ausreichend geschützt und wäre von der Initiative deshalb auch nicht betroffen. Verweigert eine Person aber ihre Mitwirkung und verletzt sie damit das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat, sollen die Steuerbehörden weiterhin die Möglichkeit haben, Informationen bei Dritten einholen zu können. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat auch keine Veranlassung für einen direkten oder indirekten Gegenvorschlag.
1.3 Geltendes Recht
Der Schutz der Privatsphäre ist in Artikel 13 BV als Grundrecht geregelt. Diese Bestimmung räumt jeder Person den Anspruch ein, «vom Staat nicht an der freien Gestaltung ihres Lebens und ihres Verkehrs mit anderen Personen gehindert zu werden»10. Das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und Korrespondenz wird auch in Artikel 8 der Konvention vom 4. November 195011 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützt. Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II)12 hält fest, dass niemand «willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden darf» (Abs. 1). Absatz 2 besagt, dass jede Person Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen hat. Diese Garantie wird im Bundesgesetz vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz (DSG) konkretisiert. Jüngere kantonale Verfassungen enthalten ebenfalls spezifische Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre14.
Der Schutz der Privatsphäre allgemein – der auch die finanzielle Privatsphäre umfasst – ist im Zivilgesetzbuch15 (ZGB) festgehalten. Die Artikel 27–29 ZGB legen den Schutz der Persönlichkeit gegen übermässige Bindung (Art. 27 ZGB) und gegen Verletzungen (Art. 28 ff. ZGB) sowie das Recht auf den Namen (Art. 29 ZGB) fest. Durch diese Artikel wird das in der Verfassung enthaltene Grundrecht konkretisiert. Das Strafgesetzbuch16 (StGB) enthält ebenfalls mehrere Bestimmungen, mit denen dem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre Nachachtung verschafft werden sollen. Der dritte Titel des zweiten Buches «Strafbare Handlungen gegen die Ehre und gegen den Geheim- oder Privatbereich» umfasst die Artikel 173–179novies, welche die Strafen bei diesen Handlungen vorsehen. Ebenfalls mit dem Ziel, die Privatsphäre zu schützen, regeln die Artikel 320 ff. StGB das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) und das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB). Die Pflicht, das Geheimnis und damit den Schutz der Privatsphäre zu wahren, findet sich auch im Bereich der Finanzen in Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193417 (BankG); dieser Artikel schützt das Berufsgeheimnis im Bankbereich. Das
10BBl 1997 I 152
11SR 0.101
12 SR 0.103.2
13 SR 235.1
14 Vgl. Art. 12 Verfassung FR Art. 21 Verfassung GE
15 SR 210
16 SR 311.0
17 SR 952.0