Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten

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Schweiz bereits heute Verfassungsrang und wird in der Gesetzgebung konkretisiert. Im Steuerrecht gibt es notwendige Grenzen des Schutzes der Privatsphäre. Damit beispielsweise die Einkommens- und Vermögenssteuern korrekt erhoben werden können, müssen die steuerpflichtigen Personen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber den Steuerbehörden offenlegen. Der Schutz der Privatsphäre bleibt aber gewahrt, da die Behörden an das Steuergeheimnis gebunden sind und die erhaltenen Informationen ausserhalb von gesetzlich geregelten Ausnahmen nicht weitergeben dürfen.

An der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person will die Initiative nichts ändern. Die Steuerpflichtigen sind weiterhin verpflichtet, den Steuerbehörden sämtliche Informationen zu liefern, die zur Ermittlung der Steuerfaktoren erforderlich sind. Die Initiative verlangt aber, dass Dritte nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen zur Auskunft gegenüber den Behörden berechtigt sein sollen. Solche Auskünfte über steuerpflichtige Personen sollen nur noch im Rahmen eines Strafverfahrens möglich sein und nur in jenen Fällen, in denen ein Gericht den Verdacht auf eine schwerwiegende Steuerstraftat bestätigt.

In der Folge könnten Steuerbehörden nur noch in seltenen Ausnahmefällen Informationen bei Drittpersonen einholen. Wenn Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten verletzen, wäre es der Behörde nicht mehr möglich, Auskünfte beim Arbeitgeber oder bei einer Versicherungsgesellschaft einzuholen. Die korrekte Erhebung der Steuern wäre nicht mehr sichergestellt.

Bereits heute haben die kantonalen Steuerbehörden keine Möglichkeit, Informationen bei Banken zu beschaffen. Die Initiative brächte diesbezüglich keine Neuerung mit sich. Demgegenüber besteht heute eine Auskunftspflicht der Banken in Strafverfahren betreffend die indirekten Steuern und im Rahmen der besonderen Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche schwerwiegende Steuerstraftaten zum Gegenstand haben. Bei einer Annahme der Initiative käme es diesbezüglich zu einer wesentlichen Einschränkung der heute bestehenden Untersuchungsmittel.

Die Initiative betrifft ausschliesslich inländische Steuern. Sie hätte daher keine Auswirkungen auf die steuerliche Amtshilfe und den Informationsaustausch zu Gunsten ausländischer Partnerstaaten.

Die Folgen für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor hängen von der Interpretation der Initiative ab. Gelten die eingeschränkten Auskunftspflichten Dritter auch für das Geldwäschereigesetz, hätte die Initiative erhebliche Beeinträchtigungen in diesem Bereich zur Folge. Den Finanzintermediären wäre es dann untersagt, mit Bezug auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz Meldungen bezüglich qualifizierter Steuerdelikte an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten. Auch Meldungen über nicht steuerliche Delikte, die aber einen Bezug zu Steuern haben, könnten betroffen sein. Dies würde insbesondere die vom Parlament am 12. Dezember 2014 beschlossenen Anpassungen an die 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) in Frage stellen. Ferner könnte der Austausch von Informationen zwischen der schweizerischen und den ausländischen Meldestellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung beeinträchtigt werden. All dies würde sich negativ auf die Konformität der Schweiz mit den internationalen Standards auswirken.