Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 18 Seiten

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Steuerzahlerinnen. Sie befürchtet, dass letzlich Steuerhinterziehung bagatellisiert wird.

Des Weiteren kritisiert die Minderheit, dass sowohl die Initiative als auch der direkte Gegenentwurf der internationalen Entwicklung zuwiderlaufen. Seit Jahren würden OECD und EU daran arbeiten, internationale Standards wie den Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen einzuführen, um Steuerhinterziehung und Geldwäscherei zu bekämpfen. So passe die vorgeschlagene Richtung auch nicht zur vom Bundesrat am 14. Dezember 2012 erklärten Weissgeldstrategie.27 Probleme erkennt die Minderheit ausserdem darin, dass Steuerbehörden sind mit den verschiedenen unterzeichneten internationalen Abkommen zum automatischen Informationsaustausch verpflichtet sind, finanzielle Daten ins Ausland zu liefern. Die schweizerischen Steuerbehörden kommen so zu Daten, welche sie im Inland nicht einfordern dürfen. Mit dem Gegenentwurf würde diese Situation in der Verfassung zementiert. Die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Verfassung würde den Finanzplatz Schweiz unter gewissen internationalen Druck setzen oder zumindest seine gute Reputation bedrohen. Auch die Bankiervereinigung lehne den Gegenentwurf ab, da sie neue Konflikte mit dem Ausland befürchtet und die Banken nicht zum verlängerten Arm der Steuerbehörden werden möchten.28

Die Minderheit befürchtet auch, dass die Regelung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in der Bundesverfassung eine mögliche zukünftige Revision des Steuerstrafrechts und des Verrechnungssteuergesetzes verkompliziert bzw. verunmöglicht. Der Entwurf würde indirekt, über die Regelung des Zugangs zu Bankdaten, den Tatbestand des Steuerbetrugs definieren. Gemäss Vernehmlassungsergebnis zur Steuerstrafrechtsrevision besteht bei der Definition des Steuerbetrugs aber Handlungsbedarf. Weder sei parallele Bestrafung der Steuerhinterziehung und der Verwendung einer falschen Urkunde zum Zweck der Steuerhinterziehung („Steuerbetrug“) strafrechtlich sinnvoll, noch müsse die härter bestrafte Tat des Steuerbetrugs zwingend schwerwiegendere Auswirkungen auf die Staatskasse haben als die Steuerhinterziehung.

Schliesslich hat die Minderheit Bedenken bezüglich der Einführung des Begriffs der finanziellen Privatsphäre. Dieser erklärt zwar nicht per se finanzielle Informationen zu besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 3 Buchstabe c Datenschutzgesetz (DSG)29. Der Gesetzgeber könnte aber dies als Folge der Annahme des Gegenentwurfs so einführen. Sollte er dies tun, könnte sich dies nicht nur auf die Datenverarbeitung im Bank- und Inkassobereich auswirken, sondern auch Probleme bei der Aufdeckung und Verfolgung von Sozialhilfebetrug ergeben.

2.2 Allgemeine Beschreibung des Gegenentwurfs und Unterschiede zur Volksinitiative

Der direkte Gegenentwurf betrifft hauptsächlich drei Punkte:

1. Die finanzielle Privatsphäre wird explizit als Teil der Privatsphäre aufgeführt.

27 Medienmitteilung des Bundesrats: Bundesrat will mit erweiterten Sorgfaltspflichten Annahme unversteuerter Gelder verhindern, 14. Dezember 2012 < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-47203.html >

28 Medienmittelung der Bankiervereingung vom 20. April 2016. <http://www.swissbanking.org/home/standpunkte-link/medien/stellungnahme-20160415.htm >

29 SR 235.1