Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Nach den Ausführungen in der Botschaft zur Genehmigung des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber wird der personelle Aufwand des BAFU für die nationale Umsetzung und die internationale Begleitung und Weiterentwicklung des Übereinkommens für das BAFU mit zwei zusätzlichen Stellen veranschlagt, die mittels Anpassungen aktueller Verwaltungsaufgaben intern kompensiert werden.
6.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Liste der Einschränkungen und Verbote wird erweitert. Da deren Einhaltung von den Kantonen zu überprüfen ist, steigt damit auch der Vollzugsaufwand der Kantone.
6.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Auswirkungen der neuen Verbote der Vermarktung quecksilberhaltiger Produkte auf die Wirtschaft sind gering; entweder sind sie gestützt auf bestehende rechtliche Vorschriften bereits implementiert und werden aufgrund der Vorschriften des Übereinkommens von Minamata neu auf Stufe einer Verordnung des Bundesrats auf das Umwelt- und Chemikalienrecht abgestützt (Arzneimittel und Kosmetika) oder es wurde bereits auf eine Hg-freie Produktion umgestellt (Batterien). Laut Aussage des Schweizer Batterieherstellers wurden die Hg-freien Batterien von verschiedenen unabhängigen Labors getestet und von bedeutenden industriellen Abnehmern freigegeben. Vom vorgesehenen Ausfuhrverbot von Dentalamalgam sind einzig noch einige Händler betroffen, weil in der Schweiz seit 2015 keine Herstellung mehr stattfindet. Der inländische Hersteller von Dentalprodukten gilt als Pionier in der Entwicklung von Kompositen, einem Füllungsmaterial auf Basis von Kunstharzen und Füllkörpern aus Quarz, Gläsern und keramischen Werkstoffen. Der Anteil Dentalamalgam am gesamten Umsatz mit Restaurationsmaterialien war relativ tief. Darüber hinaus hat das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens Hg-haltiger Produkte für neue Verwendungen vorsorglichen Charakter: es verringert für die Wirtschaftsakteure das Risiko, in die Entwicklung von Hg-haltigen Produkten zu investieren, die später wahrscheinlich einem Verbot unterworfen werden. Auch die Verweigerung einer Einfuhrbewilligung von metallischem Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberlegierungen, wenn diese Stoffe und Zubereitungen in chemisch veränderter oder in chemisch unveränderter Form, allenfalls umverpackt oder anderweitig geringfügig veredelt, für die Wiederausfuhr vorgesehen sind, hat volkswirtschaftlich keine Bedeutung: Hier wird dem Handel mit «phase-out»-Chemikalien allein aus Spekulationsgründen der Riegel geschoben.
Von den Bewilligungspflichten für die Einfuhr von metallischem Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberlegierungen und für die Ausfuhr von metallischem Quecksilber sind sehr wenige Wirtschaftsakteure betroffen. Die Vorschriften sind derart ausgestaltet, dass der administrative Aufwand möglichst gering gehalten wird, nennenswert ist er einzig für einen im Bereich der Forschungschemikalien tätigen Exporteur.
Von der Ende 2017 in Kraft tretenden Bestimmung der VVEA, wonach Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die bei industriellen Prozessen nicht mehr benötigt werden, als umweltverträglich zu behandelnde und abzulagernde Quecksilberabfälle gelten, sind nach heutigen Kenntnissen des BAFU lediglich zwei Chemiekonzerne betroffen. Allerdings ist der eine Prozess bereits umgestellt und die Umstellung im anderen Prozess im Gange, sodass nach geltendem Chemikalien- und Abfallrecht eine Vermarktung des Überschussquecksilbers als Handelsware noch möglich wäre. Vertreter beider Konzerne haben dem BAFU jedoch mündlich zugesagt, dass dies nicht ihre Absicht sei. Am einen Standort fällt bei der Umstellung der Chlor-Alkali-Herstellung vom Amalgamverfahren auf ein anderes Verfahren Überschuss-Hg aus den Zellen im Umfang von 35 – 40 t an. Bei einem Marktpreis von ca. 50‘000 CHF pro Tonne Hg könnte bei einem Verkauf an Händler 30 - 50 Prozent des Marktpreises verlangt und somit ein Erlös von einer halben bis einer Million Franken erzielt werden. Stattdessen fallen Kosten für die umweltverträgliche Ablagerung in der Höhe von ungefähr
22/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776