Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
3 Vereinbarkeit mit EU-Recht
Alle Vorschriften der ChemRRV über das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Produkte sind im Einklang mit bestehendem EU-Recht8 oder mit Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Änderung des EU-Rechts9. Änderungen der ChemRRV bei quecksilberhaltigen Produkten, die nicht aufgrund von Rechtserlassen in der EU vorgenommen wurden, betreffen quecksilberhaltige Batterien und Dentalamalgam. Nach geltendem Schweizer Recht dürfen quecksilberhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden und für Dentalamalgam gilt ein Verwendungsverbot. Die geltenden Bestimmungen sollen dahingehend ergänzt werden, dass quecksilberhaltige Batterien und Dentalamalgam auch nicht in der Schweiz hergestellt werden dürfen. Damit soll vermieden werden, dass solche quecksilberhaltigen Produkte, die nicht dem Stand der Technik entsprechen und in der Schweiz nicht verkehrsfähig sind, zum Zweck des Exports in Drittstaaten hergestellt werden.
Bei metallischem Quecksilber und Quecksilberverbindungen bewirken die Änderungen der VVEA und der ChemRRV, dass Ausfuhren der Stoffe nur noch für die Analyse und Forschung, den einzigen im Inland zulässigen Endverwendungen der Stoffe als solchen, möglich sein werden. Bei den Quecksilberverbindungen gehen die Schweizer Bestimmungen etwas weiter als jene in der EU, weil alle Verbindungen und nicht nur drei namentlich genannte (Quecksilber(I)chlorid, Quecksilber(II)oxid und Zinnober) betroffen sind, beim metallischen Quecksilber gehen die Schweizer Vorschriften weniger weit als jene der EU, die Ausfuhren ausnahmslos verbietet10. Allerdings sind Ausfuhren für Analyse- und Forschungszwecke mengenmässig von beschränktem Umfang und mit den Zielen des Minamata-Übereinkommens vereinbar.
Die Änderungen der ChemRRV und VVEA leisten einen Beitrag zur Reduktion des globalen Quecksilberangebotes und begründen sich im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Eine Senkung der globalen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber ist im Interesse der Schweiz: Der Verzehr von importiertem Fisch ist die hauptsächliche Quelle der Exposition der Schweizer Bevölkerung mit dem toxischen Transformationsprodukt Methylquecksilber. Darüber hinaus zeigen Modellrechnungen, dass über 60 Prozent des in der Schweiz aus der Luft in Böden und Gewässer deponierten Quecksilbers aus dem interkontinentalen Transport erfolgen. Die Vorschriften sind verhältnismässig, unterscheiden nicht zwischen in- und ausländischen Produkten und stellen somit keine disproportionale Beschränkung des Handels dar. Alle national motivierten Änderungen über Quecksilber stehen somit im Einklang mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Die Anpassungsvorschläge sind in den Erläuterungen zur Änderung von Anhang 1.7 ChemRRV in Kapitel 4.2 und zur Änderung der VVEA in Kapitel 5.2 detailliert erläutert.
Bei der Anpassung der bestehenden Vorschrift über kurzkettige Chlorparaffine und der Einführung neuer Vorschriften über bleihaltige Gegenstände wurden im Jahr 2015 in der EU veröffentlichte Erlasse zu Änderungen der POP- und der REACH-Verordnung geprüft und materiell unverändert in die ChemRRV übernommen. Die neuen Vorschriften sind in den Erläuterungen zur Änderung der Anhänge 1.1 und 2.16 ChemRRV in den Kapiteln 4.1 und 4.3 eingehend erläutert.
8 Siehe Erläuternder Bericht zur Änderung der ChemRRV vom 1. Juli 2015 (Dokument abrufbar in der Medienmitteilung vom 1.7.2015).
9 Vorschlag vom 2.2.2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016) 39 final).
10 Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75. 6/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776