Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
5 Änderung anderer Erlasse
Alle in den folgenden Unterkapiteln 5.1 bis 5.3 ausgeführten Regelungen betreffen die Definition von und den Umgang mit Abfällen, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten oder aus diesen Stoffen bestehen. Das Minamata-Übereinkommen regelt die Bestimmungen zu Quecksilberabfällen zentral in Artikel 11.
5.1 Änderung der Abfallverordnung (VVEA)29
Beim Erhitzen verdampfen oder sublimieren metallisches Hg und Hg-Verbindungen, wobei sich Hg-Verbindungen bei Temperaturen zwischen 400° und 700 °C unter Reduktion zu metallischem Hg zersetzen. Diese Eigenschaften werden bei der Gewinnung von metallischem Hg durch thermische Behandlung Hg-haltiger Abfälle ausgenutzt. Im Inland betreibt ein einziges Unternehmen dafür eingerichtete Anlagen. Mit Abfällen allein aus der Schweiz sind sie nicht ausgelastet, so dass Hg-haltige Abfälle importiert werden. Im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2013 wurden jährlich 115‘000 kg metallisches Hg aus der Schweiz ausgeführt. Aus Abfällen aus dem Inland lassen sich höchstens 4000 kg Hg gewinnen, sodass praktisch alles ausgeführte Hg aus der Aufarbeitung ausländischer Abfälle stammt30. Zwar wird mit der Ausfuhr von Recycling-Hg kein «neues» Hg in die Anthroposphäre entlassen, bei Abgabe an Zwischenhändler wie in den Jahren 2011 – 2015 besteht die Gefahr, dass es im Goldkleinbergbau und damit praktisch vollständig in der Umwelt endet. Aber auch für die Endverwendung in Prozessen und Produkten abgegeben, verzögert es unnötig das im Minamata-Übereinkommen angestrebte «phase-out» von Hg. Besonders in Entwicklungs- und Schwellenländern muss zudem von hohen Umwelteinträgen bei Prozessen und durch unsachgemässe Entsorgung der Produkte ausgegangen werden. Damit widersprechen die Schweizer Exporte dem Ziel des Übereinkommens, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Freisetzungen von Hg zu schützen.
Bei der zurzeit laufenden Umstellung der einzigen noch nach dem Amalgamverfahren operierenden Chlor-Alkali-Anlage werden fast 40‘000 kg Hg überschüssig. Bei einem zweiten Chemieunternehmen lagern zudem einige Tausend kg Hg, das als Hilfsstoff bei einer chemischen Synthese nicht mehr benötigt wird. Die Vorschriften des Minamata-Übereinkommens verbieten die Vermarktung von Überschuss-Hg aus der Chlor-Alkali-Herstellung (Art. 3 Abs. 5 Bst. b MK).
5.1.1 Die Bestimmungen in Einzelnen
Die vorgeschlagenen Änderungen der VVEA sehen vor, dass aus Abfällen gewonnenes metallisches Hg oder gewonnene Hg-Verbindungen und Überschuss-Hg aus Prozessen grundsätzlich Abfälle bleiben, die umweltverträglich abzulagern sind. Damit wird sichergestellt, dass gemäss den Zielen des Übereinkommens der Wirtschaftskreislauf und damit die Umwelt von diesem toxischen Metall entlastet wird und der Fokus zukünftig auf die umweltgerechte Ablagerung gelenkt wird.
Da die Schweiz Vertragspartei des Basler-Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ist, gelangen die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieses Übereinkommens gemäss Artikel 11 Ziffer 1 des Minamata-Übereinkommens zur Anwendung. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben und als Zeichen der Gewichtung dieser speziellen Abfälle wird vorgeschlagen, eine Definition der Quecksilberabfälle mit dem neuen Artikel 3 Buchstabe fbisin die VVEA aufzunehmen. Ausgehend vom allgemeinen Abfallbegriff werden mit der Nummer 1 Abfälle als Quecksilberabfällen definiert, sofern sie Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten. Aus derartigen Abfällen zurückgewonnenes Quecksilber oder zurückgewonnene Quecksilberverbindungen behalten mit der Nummer 2 ihren Status als Abfall. Nummer 3 von Artikel 3 Buchstabe fbislegt weiter fest, dass Überschussquecksilber, welches für industrielle Prozesse nicht mehr benötigt wird, Abfall ist.
29 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015 (SR 814.600)
30 Im genannten Zeitraum betrug die jährliche Einfuhrmenge von metallischem Hg lediglich um 300 kg. 19/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776