Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Persistente organische Schadstoffe (Anhang 1.1)

Mit der letzten Änderung der ChemRRV wurden kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) aus dem damaligen Anhang 1.2 in den Anhang 1.1 überführt. Beim Transfer unverändert übernommen wurden die in Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zulässigen SCCP-Gehalte von 1 Prozent. In der EU wurde mit der Verordnung (EU) 2015/203011 jüngst festgelegt, dass Gegenstände nicht mehr als 0.15 Prozent SCCP enthalten dürfen. Dies entspräche der Menge SCCP, die in einem mit mittelkettigen Chlorparaffinen (MCCP) produzierten Gegenstand als Verunreinigung vorkommen könnte. Der genannte Grenzwert wird mit der Änderung von Ziffer 2 Absätze 1bisund 2 in Anhang 1.1 übernommen. Analysen der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) von in der Schweiz erhältlichen MCCP haben gezeigt, dass sie zwischen 0.1 Prozent und 0.5 Prozent SCCP enthalten. Dies deutet darauf hin, dass zurzeit keine zusätzlichen Anstrengungen der MCCP-Hersteller zur Senkung der SCCP-Gehalte in MCCP notwendig sind, damit MCCP enthaltende Gegenstände den neuen Grenzwert für SCCP einhalten können. Demgegenüber wurden in einer Kampagne des schwedischen Chemikalieninspektorats in 16 von 62 vorwiegend PVC-haltigen Gegenständen SCCP-Gehalte zwischen 0.1 Prozent und 1.4 Prozent festgestellt. Damit speziell Importeure von MCCP enthaltenden Gegenständen sich auf die neue Situation einstellen und Vorkehrungen zur Sicherstellung von Konformität treffen können, wird eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt.

4.2 Quecksilber (Anhang 1.7)

Zum besseren Verständnis der neuen Bestimmungen über Quecksilber (Hg) und ihrer Auswirkungen seien Angaben zur Entwicklung des Hg-Verbrauchs in der Schweiz (auf Basis des geltenden Rechts) vorangestellt: Es wird geschätzt, dass im Jahr 2016 die im Inland einer Nutzung zugeführten Hg-Menge etwa 1500 kg betragen wird. Ende des Jahrs 2016 wird die Technologie-Umstellung bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse erfolgt sein; damit geht eine Verminderung des Hg-Verbrauchs um ca. 1000 kg einher. Nachdem im Herbst 2017 Übergangsfristen der ChemRRV für die Verwendung von Hg-Verbindungen als Verarbeitungsadditive für Kunststoffe ablaufen, ergibt die Prognose für das Jahr 2020, dass noch etwa 300 kg Hg hauptsächlich für Analyse- und Forschungszwecke verbraucht werden. Bei den Entladungslampen wird erwartet, dass Hg-freie Leuchtdioden (LED) in naher Zukunft Hg-haltige Entladungslampen in allen Beleuchtungssektoren ersetzen können. Der Hg-Verbrauch mit von Zahnärzten applizierten Dentalamalgam-Kapseln stagniert auf einem sehr tiefen Niveau (vgl. Abbildung).

Abbildung: Hg-Verbrauch mit inländischen Endanwendungen 2000 1800 Chlor-Alkali-Elektrolyse 1600 Chemikalien (Kunststoffadditiv) 1400 Chemikalien (Analyse + Forschung) 1200 Messzwecke 1000 (Analyse + Forschung) Messgeräte 800

600 Batterien

400 Lampen

200 Dentalamalgam 0 2012 2016

11 Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I, ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1. 7/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776