Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
1 Ausgangslage
Nach vierjährigen Verhandlungen unter dem Dach des UNO-Umweltprogramms (UNEP) wurde im Herbst 2013 in Kumamoto (Japan) das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber zur Unterzeichnung aufgelegt. Es bezweckt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen und enthält Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber, darunter solche zur Senkung der Nachfrage und des Angebots.1 Der Bundesrat hat Ende 2014 seine Botschaft zur Genehmigung des Minamata-Übereinkommens an das Parlament verabschiedet.2 In ihren Schlussabstimmungen am 18. Dezember 2015 haben die Räte das Übereinkommen genehmigt und den Bundesrat zur Ratifikation ermächtigt.3 Die Schweiz hat am 25. Mai 2016 die Ratifikationsurkunde hinterlegt. Um den Vorschriften des Übereinkommens zu genügen, bedarf es Anpassungen des Chemikalien- wie auch des Abfallrechts. Die neu vorgesehenen Vorschriften gehen über die Mindestanforderungen des Übereinkommens hinaus und bezwecken primär einen Beitrag der Schweiz zur Verknappung des globalen Quecksilberangebots.
Im Minamata-Übereinkommen sind Beschränkungen für bekannte Produkte und Prozesse, in denen Quecksilber verwendet wird, festgelegt. Verbote und Beschränkungen für die Verwendung von Quecksilber existieren in der Schweiz bereits seit fast 30 Jahren. Sie finden sich heute in der am 1. August 2005 in Kraft getretenen Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die laufend aktualisiert wird, bei den Vorschriften über Quecksilber zuletzt im Jahr 2015. Insofern sind die Vorschriften des Übereinkommens, welche die Nachfrage von Quecksilber steuern, in der Schweiz bereits weitgehend umgesetzt. Der Fokus der vorliegenden Neuerungen der ChemRRV liegt bei der Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von Quecksilber und seinen Verbindungen. Die Ausfuhrmengen sollen mit einer Vorschrift in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) gesteuert werden.
Bis vor Kurzem bestand für die Schweiz kein Grund, Vorschriften zu erlassen, die auf eine Senkung des Quecksilberangebots aus der Schweiz auf dem Weltmarkt hinzielen, denn es existieren keine abbauwürdigen Zinnobererz- oder Nichteisenmetallerzvorkommen, aus denen Quecksilber erzeugt werden könnte und die in Herstellungsprozessen noch verwendeten Quecksilbermengen, die nach Umstellung der Herstellungsverfahren überschüssig werden, sind relativ klein. Eine nicht vernachlässigbare Quelle des Angebots sind indes quecksilberhaltige Abfälle, aus denen im Inland seit einigen Jahren in grossem Umfang Recyclingquecksilber hergestellt wird. Aufgrund fehlender Inlandnachfrage gelangt es fast gänzlich als Handelsware zur Ausfuhr. Damit wird der im Übereinkommen von Minamata angestrebte Ausstieg aus der Quecksilberverwendung unnötig verzögert. Zudem muss bei der Verwendung von Quecksilber in Entwicklungs- und Schwellenländern von hohen Umwelteinträgen ausgegangen werden. Der Bundesrat hat aus diesen Gründen in seiner Botschaft zur Genehmigung des Minamata-Übereinkommens Massnahmen auf Verordnungsstufe zur Senkung der Quecksilberausfuhrmengen angekündigt. Die vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV und VVEA konkretisieren nun diese Massnahmen.
Wie Quecksilber ist Blei ein Schwermetall mit neurotoxischen Wirkungen. Die wiederholte Exposition gegenüber Blei kann insbesondere bei Kindern zu irreversiblen neurologischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen führen. Zum Schutz speziell der Gesundheit der Kinder soll eine Vorschrift von
1 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (BBl 2015 311).
2 Botschaft zur Genehmigung des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber vom 19. November 2014 (BBl 2015 287).
3 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber vom 18. Dezember 2015 (BBl 2015 9615). 3/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776