Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Aufgabe wahrnehmen kann, sieht der Entwurf zu einer Änderung der ChemRRV eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von metallischem Hg vor. Der Einsatz in wissenschaftlichen Versuchen, Forschungsarbeiten und Analysen ist die einzige zulässige Endverwendung von metallischem Quecksilber als solchem und entsprechend wird im Entwurf zu einer Regelung klargestellt, dass Ausfuhren auf diese Verwendungen beschränkt sind. Betroffen von der Bewilligungspflicht ist im Wesentlichen ein im Bereich von Forschungschemikalien global tätiges Unternehmen.
Zwar sehen die Bestimmungen des Minamata-Übereinkommens Ausnahmen von der Zustimmungserfordernis für Analyse- und Forschungszwecke vor, sie gelten aber nur für die Ausfuhr von Hg in Mengen, wie sie in der Forschung im Labormassstab verwendet werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. a MK). Weil das erwähnte Unternehmen metallisches Hg v.a. für den weltweiten Vertrieb innerhalb der Unternehmensgruppe ausliefert, kommt diese Ausnahmeklausel nicht zum Zuge. Der Entwurf zu einer Änderung von Anhang 1.7 sieht darum in jedem Fall die Zustimmung des einführenden Staats vor. Um den administrativen Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten, sollen aber Ausfuhrbewilligungen erteilt werden können, die zur Ausfuhr von Hg an mehrere (namentlich genannte) ausländische Empfängerinnen über einen Zeitraum von einem Jahr berechtigen. In den meisten Fällen sind die Empfängerinnen und die voraussichtlichen Liefermengen anhand der Daten des Vorjahrs bekannt.
Ausfuhren von Hg-Verbindungen sollen im Unterschied zu Einfuhren nicht bewilligungspflichtig werden. Dazu besteht kein Anlass, weil die Vorschriften des Übereinkommens von Minamata nicht vorsehen, dass die Parteien der Einfuhr von Hg-Verbindungen zustimmen müssen und Empfängerstaaten von aus der Schweiz exportierten Hg-Verbindungen in Zukunft vom BAFU im Rahmen der Vorschriften der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82) über deren Ausfuhr in Kenntnis gesetzt werden. Eine entsprechende Änderung der ChemPICV war bis am 15. September 2016 in der Vernehmlassung.
Um dem im Bereich der Herstellung von Recycling-Hg tätigen Unternehmen einen geordneten Übergang in das neue Recht zu ermöglichen, sollen in einer Übergangszeit zusätzlich Ausfuhren von Hg, das für den Unterhalt von Rollnahtschweissmaschinen oder für die Herstellung von Dentalamalgam und Entladungslampen verwendet wird, bewilligt werden können. Dies unter der Voraussetzung, dass der Empfängerstaat der Einfuhr zustimmt und die Exporteurin eine schriftliche Erklärung der Empfängerin beibringt, in welcher sich letztere verpflichtet, Hg ausschliesslich für eine der genannten Verwendungen zu nutzen. Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass auch mit dem vorgesehenen System der kontrollierten Hg-Exporte die Verwendung des Hg im Ausland von der Schweiz nicht überwacht werden kann. Somit besteht keine Gewähr, dass ausgeführtes Hg tatsächlich in den bewilligten Verwendungen zum Einsatz kommt.
4.2.1.6 Meldepflicht für aus Abfällen gewonnene «Rohstoffe»
Im Unterschied zu Akteuren, die «Rohstoffe» importieren, sind jene, die potentiell Hg-Metall oder Hg-Verbindungen aus Quecksilberabfällen gewinnen, den Behörden bekannt, weil sie gestützt auf das Abfallrecht für diese Tätigkeit eine Bewilligung benötigen. Chemikalienrechtlich werden sie neu dazu verpflichtet, die jährlich abgegebenen Stoffmengen und die Identität der Empfängerinnen zu melden.
4.2.2 Die Regelungen im Einzelnen
Weil sich die oben genannten Vorschriften nicht in systematischer Reihenfolge in die bestehende Struktur des Anhangs 1.7 ChemRRV einfügen lassen, ist eine Neufassung dieses Anhangs über Quecksilber notwendig. Das Konzept der «Liste verbotener Verwendungszwecke» wurde beibehalten, umso mehr als dieses (anstelle des Konzepts «Totalverbot mit Ausnahmen») auch in den Vorschriften der EU und des Minamata-Übereinkommens zum Zuge kommt. Um leichter zu erkennen, welche Bestimmungen aus dem bestehenden Recht unverändert übernommen wurden und welche Bestimmungen neu vorgeschlagen werden, findet sich am Schluss dieser Erläuterungen eine Entsprechungstabelle (siehe Ziffer 4.2.3). Die Neufassung von Anhang 1.7 soll am 31. Dezember 2017 in Kraft treten, abweichend davon werden das Verbot des Inverkehrbringens von Hg-haltigen Schalter und Relais am 1. Mai 2018 und das Ausfuhrverbot von Dentalamalgam am 1. Januar 2021 rechtskräftig.
10/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776