Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

des Gegenstandes nicht überschritten wird. Liegt ein solcher Nachweis für eine Freisetzungsrate unterhalb des Schwellenwertes vor, darf der Gegenstand auch bei einem Massengehalt von 0.05 Prozent oder mehr an Blei weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Ein weiteres wichtiges Element der Beschränkung ist die Voraussetzung, dass die Gegenstände oder zugängliche Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. In diesen Fällen kann es zu einer Bleiexposition insbesondere durch Saugen und Kauen kommen. "Von Kindern in den Mund genommen werden" kann ein Gegenstand oder ein zugänglicher Teil davon, wenn eines der Masse (Höhe/Länge/Breite) weniger als 5 cm beträgt oder wenn der Gegenstand oder ein Teil davon ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Grösse aufweist. Die Beschränkung orientiert sich hier an dem für Spielzeuge geltenden Standard EN 71-13.

Die Beschränkung ist somit funktional ausgestaltet und adressiert alle «zugänglichen» Gegenstände, auch solche, die gar nicht für Kleinkinder bestimmt sind, resp. die nicht bestimmungsgemäss für den Mundkontakt vorgesehen sind. Um die Umsetzung dieser Beschränkung für die Wirtschaftsakteure und die vollziehenden Behörden zu erleichtern, wird auf europäischer Ebene in Kürze eine Leitlinie veröffentlicht werden, die zeigen soll, welche Gegenstände unter die Beschränkung fallen und welche nicht.

4.4.1 Die Bestimmungen in Einzelnen

Um auch in der Schweiz die Bevölkerung und insbesondere Kleinkinder vor kritischen Expositionen durch bleihaltige Gegenstände zu schützen, enthält der Entwurf für eine Änderung von Anhang 2.16 eine entsprechende Beschränkung in Ziffer 3ter. Damit wird laut Ziffer 3.2terAbsatz 1 das Inverkehrbringen von für die breite Öffentlichkeit bestimmten, bleihaltigen Gegenständen (0.05 Prozent bezogen auf Metall) verboten, wenn sie oder zugängliche Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. Einzelfallweise ausgenommen vom Verbot sind diejenigen bleihaltigen Gegenstände, für die nachgewiesen wird, dass sie die in Ziffer 3.4terAbsatz 2 genannte Freisetzungsrate nicht überschreiten.

Wie in der EU ist der vorliegende Entwurf in der Schweiz als Auffangregelung ausgestaltet. Bestehende Anforderungen an diverse Blei enthaltende Gegenstände gelten weiterhin uneingeschränkt. Hierzu gehören die Bestimmungen der ChemRRV für Verpackungen, für Elektro- und Elektronikgeräte und für Gegenstände, die mit Blei enthaltenden Anstrichfarben und Lacken behandelt wurden (Ziff. 3.2ter Abs. 2). Ebenfalls ausgenommen sind Blei enthaltende Gegenstände, für die spezialrechtliche Anforderungen gestützt auf die LGV (SR 817.07) erlassen worden sind (Ziff. 3.3ter). Hierzu gehören Bedarfsgegenstände nach der Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände (SR 817.023.21), Spielzeuge nach der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (SR 817.023.11) sowie Schmuckwaren und Kerzendochte nach der Verordnung des EDI über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41).

In Ziffer 3.4terAbsatz 1 werden in Analogie zur Verordnung (EU) Nr. 2015/628 bestimmte weitere Gegenstände vom Verbot ausgenommen. Einerseits handelt es sich dabei um Gegenstände, bei denen die zu erwartende Freisetzungsrate niedrig ist (z. B. Kristallglas, Email sowie Edel- und Schmucksteine) oder akzeptabel bleibt, sofern ein bestimmter Grenzwert für den Gehalt nicht überschritten wird (Messinglegierungen), und bestimmte Gegenstände, bei denen aufgrund der geringen Grösse die Exposition gegenüber Blei minimal ist (Spitzen von Schreibgeräten).

Vorerst ausgenommen werden weitere Gegenstände, bei deren Herstellung es derzeit noch keine geeigneten Alternativen gibt (Schlüssel, Schlösser, Vorhängeschlösser und Musikinstrumente) und die nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung hier unter Umständen erheblich sein könnten. Für diese wie auch für Devotionalien (Gegenstände, die der Andacht dienen, wie etwa Kreuze, Kruzifixe, Rosenkränze, Heiligenfiguren) und bestimmte Batterien wird es auf europäischer Ebene eine erneute Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt geben.

Aus Gründen der Durchsetzbarkeit werden wie im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) Gegenstände von der Beschränkung ausgenommen, die bereits vor einem bestimmten Zeitpunkt in der Lieferkette

17/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776