Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und versieht die Einfuhrbewilligung mit einer Nummer (Ziff. 1.4.5 Abs. 1). Eine Einfuhrbewilligung wird befristet für eine Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt (Ziff. 1.4.5 Abs. 2).
Bei der Zollanmeldung muss angegeben werden, dass die Einfuhr der Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.7 ChemRRV bewilligungspflichtig ist (Ziff. 1.4.6 Abs. 1 Bst. a). Zusätzlich muss die Nummer der Bewilligung angegeben werden, die der Importeurin vom BAFU mitgeteilt wird (Ziff. 1.4.6 Abs. 1 Bst. b). Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Einfuhrbewilligung vorlegen (Ziff. 1.4.6 Abs. 2)Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagerin die Nummer der Einfuhrbewilligung in der Bestandesaufzeichnung nach Artikel 56 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) vermerken (Ziff. 1.4.6 Abs. 3). Eine Einfuhrbewilligung muss fünf Jahre aufbewahrt werden (Ziff. 1.4.7).
Die Einfuhrvorschriften treten am 31. Dezember 2017 in Kraft.
4.2.2.6 Meldepflichten
Ohne Bewilligung eingeführte Stoffe und Zubereitungen sowie aus Quecksilberabfällen gewonnenes metallisches Hg oder gewonnene Hg-Verbindungen unterliegen Meldepflichten (Ziff. 1.5 Abs. 1 – 2). Die eingeführten oder aus Abfällen gewonnenen Mengen müssen erstmals für das Jahr 2018 bis zum 30. April 2019 gemeldet werden.
4.2.2.7 Ausfuhrverbote
Bestimmte Hg-haltige Messinstrumente dürfen nach geltendem Recht weder in Verkehr gebracht noch darf Hg zu ihrer Herstellung verwendet werden. Entsprechende Vorschriften sind neu auch für Hghaltige Schalter und Relais vorgesehen. Das Ausfuhrverbot nach Ziffer 2.1 Buchstabe a bezweckt den Gebrauchtwarenhandel mit dem Ausland zu unterbinden. Als Vertragspartei des Minamata-Übereinkommens hat die Schweiz dafür zu sorgen, dass keine fraglichen Messinstrumente oder Hghaltige Schalter und Relais zur Ausfuhr gelangen (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A Teil I MK), egal ob es sich um fabrikneue oder gebrauchte Produkte handelt. Es sind keine Übergangsfristen notwendig; ausgediente Produkte sind als Abfälle der fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Das neu vorgeschlagene Ausfuhrverbot von Dentalamalgam findet sich in Ziffer 2.1 Buchstabe b. Nachdem in der Schweiz keine Herstellung von Dentalamalgam mehr stattfindet, sind vom vorgesehenen Ausfuhrverbot einzig noch Händler betroffen. Ausfuhren des Fertigprodukts sollen zum selben Zeitpunkt eingestellt werden, ab welchem keine Hg-Ausfuhren zu dessen Herstellung mehr bewilligt werden, d.h. bis zum 31. Dezember 2020. Nicht bewilligungsfähig nach Ziffer 2.2.2 Absatz 1 ist im Übrigen auch in Folienkissen eingeschweisstes Hg («Hg-Pads») zur Herstellung von Dentalamalgamkapseln.
4.2.2.8 Ausfuhrbewilligung
Der Entwurf zur Änderung von Anhang 1.7 ChemRRV sieht vor, dass es für die Ausfuhr von metallischem Hg21 oder dessen Verbringung aus einem offenen Zolllager, einem Zolllager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Ausfuhrbewilligung des BAFU bedarf (Ziff. 2.2.1).
Eine Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn das Hg im einführenden Staat für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt ist und dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass dieser der Einfuhr zustimmt (Ziff. 2.2.2 Abs. 1)22. Soll Hg in einen Staat ausgeführt werden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist, wird darüber hinaus eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt, wenn dem BAFU eine zusätzliche Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass er Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Umgang mit Hg festgelegt
21 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommen von Minamata schliesst der Begriff metallisches Hg auch ein Gemisch von metallischem Hg mit anderen Stoffen mit einem Hg-Gehalt von mindestens 95 % ein. Im Entwurf zur Änderung der ChemRRV werden solche „Zubereitungen“ explizite geregelt.
22 Die Zustimmung kann in schriftlicher Form (Art. 3 Abs. 6 MK) oder in Form einer an das Sekretariat des Übereinkommens von Minamata gerichteten allgemeinen Notifikation erfolgen (Art. 3 Abs. 7 MK). 13/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776