Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Hunderttausend Franken an (Basis: 2000 CHF pro t Hg für die Ablagerung als Sulfid35). Am andern Standort lagert Hg, das als Hilfsstoff bei einer chemischen Synthese nicht mehr benötigt wird. Hier wird von Ablagerungskosten um 10‘000 Franken ausgegangen.

Für ein Schweizer Unternehmen, dessen Geschäftszweck ursprünglich nur das Recycling von Batterien war, haben die neuen Vorschriften, wonach aus der Behandlung von Quecksilberabfällen stammendes Quecksilber oder stammende Quecksilberverbindungen als Quecksilberabfälle gelten, geschäftsrelevante Auswirkungen, wenn auch mit ausreichend langen Übergangsfristen.

Das Unternehmen hat mit dem beim Batterierecycling erworbenen Knowhow seine Geschäftsfelder auch auf die Aufbereitung von quecksilberhaltigen Abfällen aller Art ausgeweitet. Bis zum Jahr 2014 wurde das so zurückgewonnene Quecksilber an verschiedene Abnehmer in diversen Ländern verkauft. Ab 2015 hat das Unternehmen, parallel mit den Aktivitäten der Schweiz zum Beitritt zur Minamata-Konvention, seine Geschäftspraxis angepasst. So wurde 2015 die Abgabe des zurückgewonnenen Quecksilbers an Händler gestoppt und Verwender mit opportunen Anwendungen (v.a. Hersteller von Dentalamalgam) wurden nur noch direkt beliefert. Sie werden zudem durch ein unternehmensinternes Auditverfahren geprüft. Auch wenn diese Anstrengungen zu würdigen sind, ist ein System von in eigener Verantwortung eines Unternehmens kontrollierter Exporte unberechenbar und schwierig zu überwachen.

Für die Ausrichtung des Unternehmens relevante Änderungen sind einerseits die in Artikel 3 Buchstabe fbisVVEA vorgeschlagene Definitionen von Quecksilberabfällen, als auch die in Artikel 25a VVEA Quecksilberabfälle ausgeführte Pflicht zur umweltverträglichen Entsorgung dieser Abfälle. Dies bedeutet für das Unternehmen, dass Ausfuhren von Recycling-Hg zur Verwendung in Prozessen und Produkten in Zukunft nicht mehr möglich sein werden. Das Unternehmen muss damit auf einen beträchtlichen Umsatz verzichten: Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von Hg und den erzielbaren Einnahmen für die umweltgerechte Entsorgung wird auf gegen eine Million Franken geschätzt. Eine Umsatzeinbusse in dieser Höhe kann das KMU durch Effizienzsteigerungen und personellen Massnahmen kaum wettmachen. Nichtsdestotrotz hat das Unternehmen auch diese Bestimmungen in Teilen bereits vorweggenommen und in Technologie zur umweltverträglichen Entsorgung investiert (Entwicklung und Bau von Anlagen zur Umwandlung von metallischem Hg in stabiles Quecksilbersulfid).

Die Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen der neuen Beschränkung für Blei in für die breite Öffentlichkeit bestimmten Gegenständen hat für den Europäischen Binnenmarkt gezeigt, dass die Massnahme einerseits das für Kinder identifizierte Risiko der Exposition gegenüber Blei aus Gegenständen effektiv senkt und andererseits die damit verbundenen Kosten um einen Faktor 9 tiefer ausfallen als der bezifferte wirtschaftliche Nutzen36. Alternativen für Blei und seine Verbindungen wurden in den meisten Fällen identifiziert. Dort wo diese fehlen, werden die betreffenden Gegenstände (bspw. Schlüssel, Schlösser, Musikinstrumente) vorerst von der Beschränkung ausgenommen. Die Kosten zur Einhaltung der neuen Beschränkung wurden um einen Faktor 3 geringer geschätzt als der damit verbundene wirtschaftliche Nutzen. Die meisten Kosten fallen bei der Umstellung auf bleifreie Produkte an und bei der Analytik zur Einhaltung der vorgeschriebenen Blei-Grenzwerte. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der neu vorgeschlagenen Regulierung in der Schweiz nicht ebenso vorteilhaft ist wie in der EU.

35 COWI/BiPRO, 2015. Study on EU Implementation of the Minamata Convention on Mercury. Final Report. Prepared for the European Commission.

36 ECHA, 2014. Final background document on lead and its compounds in articles intended for consumer use. 23/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776