Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Antiseptika, d.h. lokal angewendeter Arzneimittel zur Verhinderung einer Wundinfektion, wird in der ChemRRV in Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d Nummer 5 (Inverkehrbringen) bzw. Ziffer 3.1 Buchstabe a Nummer 1 (Verwendung von Hg-Verbindungen zur Herstellung der Mittel) verankert. Wie bei den Kosmetika sind keine Übergangsbestimmungen notwendig.
4.2.2.4 Verbot Hg-haltiger Produkte in neuen Verwendungen
Das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen, die Hg oder Hg-Verbindungen enthalten, und die für eine vor dem 31. Dezember 2017 nicht bekannte Verwendung bestimmt sind, soll gemäss Entwurf zu einer Änderung von Anhang 1.7 in Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e grundsätzlich verboten werden. Zudem dürfen Hg, Hg-Verbindungen oder Hg-haltige Zubereitungen laut Ziffer 3.1 Buchstabe a Nummer 1 nicht zur Herstellung solcher Produkte verwendet werden. Unter bestimmten, eng gefassten Bedingungen können nach Ziffer 1.3 auf Gesuch hin vom BAFU Ausnahmen vom Verbot bewilligt werden. Für Hg-haltige Zubereitungen mit Verwendung als Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen gilt Ziffer 3.1 Buchstabe c in Verbindung mit Ziffer 1.2 Absatz 5.
Auf begründetes Begehren kann das BAFU gestützt auf Artikel 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) eine Feststellungsverfügung treffen, in welcher festgehalten wird, dass das Inverkehrbringen einer bestimmten Zubereitung oder eines bestimmten Gegenstandes erlaubt ist, wenn die Zubereitung oder der Gegenstand für eine vor dem 31. Dezember 2017 nachweislich bekannte, zulässige Verwendung von Hg oder einer Hg-Verbindung in Verkehr gebracht wird.
4.2.2.5 Einfuhrbewilligung
Die neuen Einfuhrvorschriften in Anhang 1.7 ChemRRV sehen vor, dass es für die Einfuhr von metallischem Hg18, von Hg-Verbindungen und Hg-Legierungen einer Bewilligung des BAFU bedarf (Ziff. 1.4.1 Abs. 1). Ausserdem bedarf auch die Einlagerung in ein offenes Zolllager19, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager20 einer Einfuhrbewilligung (Ziff. 1.4.1 Abs. 2). Wenn die zur Einfuhr vorgesehenen Stoffe und Zubereitungen für Analyse- und Forschungszwecke oder zur Herstellung von Produkten für diese Zwecke bestimmt sind, bedarf es keiner Einfuhrbewilligung. Für metallisches Hg ist zusätzlich Bedingung, dass es aus einem Staat eingeführt wird, der Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist (Ziff. 1.4.2).
Eine Einfuhrbewilligung wird erteilt, wenn die zur Einfuhr vorgesehenen Stoffe und Zubereitungen einer zulässigen Verwendung zugeführt werden (Ziff. 1.4.3 Bst. a) und die Importeurin bestätigt, dass die Stoffe und Zubereitungen nicht für die Wiederausfuhr in chemisch veränderter oder unveränderter Form bestimmt sind (Ziff. 1.4.3 Bst. b). Soll metallisches Hg aus einem Staat eingeführt werden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist, wird darüber hinaus eine Einfuhrbewilligung nur erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Ausfuhrstaates vorliegt, wonach das Hg nicht aus dem primären Quecksilberbergbau oder der Chlor-Alkali-Industrie stammt (Ziff. 1.4.3 Bst. c). Diese Bewilligungsvoraussetzung geht auf eine Bestimmung des Übereinkommens zurück (Art. 3 Abs. 8 MK).
Eine Einfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch muss mindestens Namen und Adressen der Gesuchstellerin bzw. der ausländischen Exporteurin sowie zu jedem Stoff oder jeder Legierung den chemischen Namen, die Zolltarifnummer, den Verwendungszweck und die vorgesehene Einfuhrmenge enthalten. Weiter erforderlich ist eine Bestätigung, dass der Stoff oder die Zubereitung nicht zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Ziff. 1.4.4 Bst. a – c) sowie ggf. eine Bescheinigung durch eine nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata gemäss Ziffer 1.4.3 Buchstabe c (Ziff. 1.4.4 Bst. d). Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm
18 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Minamata schliesst der Begriff metallisches Hg auch ein Gemisch von metallischem Hg mit anderen Stoffen mit einem Hg-Gehalt von mindestens 95 % ein. Im Entwurf zur Änderung der ChemRRV werden solche „Zubereitungen“ explizite geregelt (Ziff. 1.4.1 Abs. 1 Bst. b).
19 Offene Zolllager sind Zolllager im Schweizer Zollgebiet, in denen der Lagerhalter (Importeur, Versender, Transithändler, Transporteur etc.) eigene oder fremde ausländische Waren lagern kann. Die Waren gelangen im Transit von der Grenze bis zum Lager (zugelassener Ort) und werden nicht verzollt. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden angewendet. (Quelle: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/04319/04534/index.html?lang=de )
20 Zollfreilager sind Warenlager, in denen unverzollte und unversteuerte Waren zwischengelagert werden. Die Waren gelangen via Transitverfahren von der Grenze bis zum Zollfreilager. Nach der Zwischenlagerung können die Waren entweder definitiv eingeführt oder im Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht werden. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden angewendet. (Quelle: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/04319/04537/index.html?lang=de ) 12/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776