Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

hat (Ziff. 2.2.2 Abs. 2). Auch diese Bewilligungsvoraussetzung geht auf eine Bestimmung des Übereinkommens zurück (Art. 3 Abs. 6 Bst. b Nr. i MK).

Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt (Ziff. 2.2.3). Das Gesuch muss mindestens enthalten: Namen und Adresse der Gesuchstellerin, Namen und Adressen der ausländischen Importeurinnen aufgeschlüsselt nach Empfängerstaaten, die voraussichtliche Ausfuhrmenge pro Importeurin und Empfängerstaat sowie den voraussichtlichen Termin der ersten Ausfuhr pro Empfängerstaat (Ziff. 2.2.3 Bst. a – d). Weiter ist eine Bestätigung erforderlich, dass das Hg für Analyse- und Forschungszwecke ausgeführt werden soll (Ziff. 2.2.3 Bst. e) sowie Bescheinigungen nach Ziff. 2.2.2 Abs. 1 – 2, wenn Hg in einen Staat ausgeführt werden soll, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist.

Das BAFU entscheidet über das vollständige Gesuch innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und versieht die Ausfuhrbewilligung mit einer Nummer (Ziff. 2.2.4 Abs. 1). Eine Ausfuhrbewilligung berechtigt zur Hg-Ausfuhr für eine Dauer von höchstens einem Jahr, sie wird jeweils auf Ende des Jahrs befristet (Ziff. 2.2.4 Abs. 2).

Bei der Zollanmeldung muss angegeben werden, dass die Ausfuhr von Hg nach Anhang 1.7 ChemRRV bewilligungspflichtig ist (Ziff. 2.2.5 Abs. 1 Bst. a). Zusätzlich muss die Nummer der Ausfuhrbewilligung angegeben werden, die der Exporteurin nach dem Entscheid vom BAFU mitgeteilt wurde (Ziff. 2.2.5 Abs. 1 Bst. b). Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung vorlegen (Ziff. 2.2.5 Abs. 2). Bei der Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Ausfuhrbewilligung in der Bestandesaufzeichnung nach Artikel 56 ZG vermerken (Ziff. 2.2.5 Abs. 3). Eine Ausfuhrbewilligung muss fünf Jahre aufbewahrt werden (Ziff. 2.2.6).

Die Vorschriften über die Ausfuhrbewilligung treten am 31. Dezember 2017 in Kraft. Vorbehältlich der Zustimmung des einführenden Staats kann das BAFU noch bis zum 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Hg für die Herstellung von Entladungslampen und Dentalamalgam sowie für den Unterhalt von Rollnahtschweissmaschinen bewilligen (Ziff. 4.2 Abs. 1). Soll Hg in einen Staat ausgeführt werden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, wird eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass er Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Umgang mit Hg festgelegt hat (Ziff. 4.2 Abs. 2). Einem Gesuch muss u.a. eine schriftliche Erklärung der Empfängerin beigelegt werden, in welcher sich diese verpflichtet, Hg für eine genannte Verwendung zu nutzen (Ziff. 4.2 Abs. 3 Bst. e).

4.2.2.9 Verwendungsverbote

Über die bestehenden Verwendungsverbote von Ziffer 1.2 Buchstabe a der geltenden Fassung von Anhang 1.7 hinaus dürfen neu metallisches Hg, Hg-Verbindungen und Hg-haltige Zubereitungen nicht verwendet werden für die Herstellung von Hg-haltigen Schaltern und Relais, kosmetischen Mitteln (mit Ausnahme von Augenmitteln), topischen Antiseptika sowie Zubereitungen und Gegenständen für eine vor dem 31. Dezember 2017 nicht bekannte Verwendung (Ziff. 3.1 Bst. a Nr. 1) sowie für die Herstellung von Hg-haltigen Batterien und deren Bauteilen (Ziff. 3.1 Bst. a Nr. 2). Vorbehalten bleiben Verwendungen, für welche Ausnahmen in den Ziffern 1.2 oder 1.3 für das Inverkehrbringen festgelegt sind. Übergangsbestimmungen für die Verwendung von metallischem Hg, Hg-Verbindungen oder Hg-Legierungen zur Herstellung von Batterien sind nicht nötig.

Im Einklang mit der Terminologie des Übereinkommens von Minamata werden die bestehenden Vorschriften über die Verwendungsverbote von metallischem Hg als Hilfsstoff bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse (Ziff. 1.2 Bst. c geltende Fassung Anh. 1.7 mit Inkrafttreten am 31.12.2017) sowie von metallischem Hg, Hg-Verbindungen und Hg-haltigen Zubereitungen als Hilfsstoffe bei chemischen Synthesen im industriellen Massstab (Ziff. 1.2 Bst. d geltende Fassung Anh. 1.7) vereinigt. Dazu wird die Verwendung von metallischem Hg, Hg-Verbindungen und Hg-haltigen Zubereitungen als Hilfsstoffe bei industriellen Herstellungsprozessen im Grundsatz verboten (Ziff. 3.1 Bst. c Entwurf Neufassung). In Ziffer 3.2.1 des Entwurfs der Neufassung wird klargestellt, dass die Verwendung von Hg bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse auf Gesuch hin nicht bewilligt werden kann. Dies trifft auch für die Herstellung von Natrium- und Kaliummethylaten bzw. Natrium- und Kaliumethylaten zu, einem Sonderfall der Chlor-

14/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776