Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
eingestellt wurde, bewirkt es noch, dass eine Herstellung von Dentalamalgamkapseln (allein für die sehr geringe Nachfrage in der Schweiz) nicht neu aufgenommen und dass solche nicht zum Zwecke der Wiederausfuhr eingeführt werden.
4.2.1.3 «Bedingtes Verbot» für Hg-haltige Produkte in neuen Verwendungen
Als weitere Massnahme wird ein grundsätzliches Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Produkte für neue Verwendungen vorgeschlagen, verbunden mit der Möglichkeit auf Gesuch hin eine Ausnahme von den Verboten zu erhalten. Dieses «bedingte Verbot» begründet sich in einer Anforderung des Minamata-Übereinkommens, wonach die Vertragsparteien verpflichtet werden, von der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von Hg-haltigen Produkten abzuraten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung fallen (Art. 4 Abs. 6 MK). Das vorgeschlagene Regelungskonzept orientiert sich am «bedingten Verwendungsverbot» von Hg als Hilfsstoff in industriellen Herstellungsprozessen im geltenden Recht (Ziff. 1.2 Bst. d in Verbindung mit Ziff. 2.2 geltende Fassung Anh. 1.7 ChemRRV). Hier erfüllt die Schweiz bereits eine andere Vorschrift des Minamata-Übereinkommens, nach der die Vertragsparteien von der Entwicklung von Anlagen abraten sollen, in denen Herstellungsprozesse unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Hilfsstoffe ablaufen, die es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in der Vertragspartei nicht gab (Art. 5 Abs. 7 MK). Regelungen wie in der Schweiz neu vorgesehen, bzw. bereits festgelegt, sollen im Übrigen in der EU sinngemäss sowohl für «neue Produkte» als auch für «neue Prozesse» eingeführt werden14. Die Vorschriften bewirken für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit den grösstmöglichen Schutz und verringern für die Wirtschaftsakteure das Risiko, in die Entwicklung von Produkten und Prozessen zu investieren, die wahrscheinlich später einem Verbot unterworfen werden.
4.2.1.4 Bewilligungspflicht für die Einfuhr der «Rohstoffe»
Nachdem laut Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung des Minamata-Übereinkommens die Schweizer Ausfuhren von Recycling-Hg zu minimieren sind, sollten die bestehenden Handelskontakte nicht dazu genutzt werden, metallisches Hg weiterhin auszuführen, das alternativ über Einfuhren beschafft wird. So ist aufgrund einer Anfrage einer ausländischen Chemikalienvollzugsbehörde bekannt, dass jüngst grosse Hg-Mengen aus Indonesien via ein offenes Zolllager in der Schweiz nach Kolumbien gelangten, wo bekanntlich der für Mensch und Umwelt besonders problematische Goldkleinbergbau mit metallischem Hg praktiziert wird. Eine Wiederausfuhr kann wirksam verhindert werden, indem die Einfuhr von metallischem Hg einer Bewilligungspflicht unterstellt wird. Um ein Schlupfloch der Regelung zum Vornherein zu schliessen, soll auch die Einfuhr von Hg-Verbindungen und Hg-Legierungen bewilligungspflichtig werden. Weil vorgesehen ist, dass Importeure von metallischem Hg, Hg-Verbindungen und Hg-Legierungen für Analyse- und Forschungszwecke von der Bewilligungspflicht entbunden und lediglich einer Meldepflicht unterworfen werden sollen, verbleiben – wenn überhaupt – nur wenige Wirtschaftsteilnehmer, die Gesuche für Einfuhrbewilligungen einreichen müssen.15 Im Übrigen erteilt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 17 Absatz 4 des Minamata-Übereinkommens dem ausführenden Staat die nach dem Übereinkommen notwendige Zustimmung für die Einfuhr von metallischem Hg (Art. 3 Abs. 6 MK) und stellt sicher, dass bei Einfuhren aus Nichtvertragspartei-Staaten eine Bescheinigung zur Herkunft des Quecksilbers vorliegt (Art. 3 Abs. 8 MK).
4.2.1.5 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von metallischem Quecksilber
Laut Vorschriften des Minamata-Übereinkommens müssen Empfängerstaaten dem ausführenden Staat die Zustimmung für die Einfuhr von metallischem Hg erteilen; sie können dies schriftlich (Art. 3 Abs. 6 MK) oder in Form einer allgemeinen Notifikation (Art. 3 Abs. 7 MK) tun. Damit das BAFU als nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens seine
14 Vorschlag vom 2.2.2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016) 39 final).
15 Die Ausnahme gilt auch für Stoffe und Zubereitungen, die für die Herstellung von Chemikalien für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt sind. 9/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776