Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

4.2.2.1 Verbot Hg-haltiger Schalter und Relais

Nach den bestehenden Vorschriften von Anhang 2.18 ChemRRV dürfen Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Ersatzteile kein Hg enthalten. Ausgenommen sind Geräte, die für den Schutz wichtiger Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a Anh. 2.18), gewisse Maschinen, Grossanlagen, Verkehrsmittel und ähnliche Gegenstände (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. b Anh. 2.18), Geräte und Ersatzteile, für welche die Anhänge III und IV der europäischen RoHS-Richtlinie16 festlegen, dass sie Hg-haltige Bauteile enthalten dürfen (Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c Anh. 2.18) sowie Ersatzteile für Hgenthaltende Bauteile von Geräten (Ziff. 8 Abs. 3 Anh. 2.18). Weder in Anhang 2.18 noch in Anhang 1.7 ChemRRV wird jedoch die Herstellung und das Inverkehrbringen Hg-haltiger Schalter und Relais als solche verboten, wie das die Vorschriften des Minamata-Übereinkommens erfordern (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A Teil I MK).

Gemäss Änderung von Anhang 1.7 wird das notwendige Verbot des Inverkehrbringens von Schaltern und Relais, die Hg enthalten, in Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c umgesetzt. Hg darf laut Ziffer 3.1 Buchstabe a Nummer 1 nicht zu deren Herstellung verwendet werden. Im Einklang mit den Vorschriften des Minamata-Übereinkommens gelten die Verbote laut Ziffer 1.2 Absatz 3 Buchstabe a nicht für Geräte, die für den Schutz wichtiger Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind (Verweis auf Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a Anh. 2.18 ChemRRV) sowie für gewisse Schalter und Relais für Überwachungs- und Kontrollinstrumente gemäss Anhang IV der RoHS-Richtlinie17 (Verweis auf Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c Anh. 2.18 ChemRRV). Gemäss Ziffer 1.2 Absatz 3 Buchstabe b gelten sie zudem nicht für Ersatzteile, wenn keine Hg-freien Alternativen verfügbar sind.

Soweit bekannt werden in der Schweiz keine Hg-haltigen Schalter und Relais hergestellt. Nach wie vor finden sie sich vereinzelt im Sortiment von gewissen Grosshändlern von Elektrokomponenten oder spezialisierten Anbietern von Bauteilen für die Signal- und Überwachungstechnik. Das Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens soll ab Inkrafttreten des Änderungserlasses am 1. November 2017 mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten am 1. Mai 2018 in Kraft treten.

4.2.2.2 Verbot Hg-haltiger Kosmetika

Laut Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) bezeichnet das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) die in kosmetischen Mitteln zulässigen Stoffe. Nach den Vorschriften der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos, 817.023.31) sind Hg-Verbindungen in kosmetischen Produkten nicht erlaubt (Eintrag Nr. 221 Anhang 4 VKos), ausser den in Anhang 3 genannten Fällen. In Anhang 3 sind Phenylquecksilber und Salze (inkl. Borat) und Thiomersal (Ethylquecksilberthiosalicylat) als Konservierungsmittel in Kosmetika für den Augenbereich (Augendekorationsmitteln) und Produkten zu deren Entfernung (Augendekorationsmittel) aufgeführt. Zudem dürfen gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung Kosmetika, welche die Gesundheit gefährden können, auch nicht ausgeführt werden. Insofern sind die Vorschriften des Minamata-Übereinkommens, die ein Verbot der Ein- und Ausfuhr sowie der Herstellung Hg-haltiger Kosmetika mit Ausnahme von den zwei oben erwähnten Hg-Verbindungen als Konservierungsmittel in Augendekorationsmitteln vorsehen (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A Teil I MK), in der Schweiz weitestgehend umgesetzt. Jedoch ist eine Regelung in der auf das Chemikalien- und Umweltschutzgesetz abgestützten ChemRRV, einer Verordnung des Bundesrats, angezeigt. Gemäss Änderung von Anhang 1.7 findet sich das Verbot des Inverkehrbringens von Kosmetika, die Hg-Verbindungen enthalten, in Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d Nummer 4. Hg-Verbindungen dürfen laut Ziffer 3.1 Buchstabe a Nummer 1 nicht zu deren Herstellung verwendet werden. Eine Übergangsfrist ist aus dargelegten Gründen nicht nötig.

4.2.2.3 Verbot Hg-haltiger Antiseptika

Obenstehende Ausführungen zu Kosmetika treffen sinngemäss auch für Arzneimittel zu. Das Verbot des Minamata-Übereinkommens der Ein- und Ausfuhr sowie der Herstellung Hg-haltiger topischer

16 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

17 Gemäss aktueller Fassung von Anhang IV der RoHS-Richtlinie sind dies Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor- Messbrücken und Hochfrequenz-RF-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens

20 mg Hg je Schalter bzw. Relais. 11/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776