Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Chemikalien. Mit der Änderung von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b wird der Vorrang der stoffspezifischen Regelung des Anhangs 1.17 präzisiert.
4.4 Besondere Bestimmungen zu Metallen (Anhang 2.16)
Blei und Bleiverbindungen werden in verschiedensten Anwendungsbereichen eingesetzt. In Gegenständen können sie als metallisches Blei zugefügt sein, als Verunreinigungen vorliegen oder als Zusatzstoffe von Metalllegierungen (bspw. Messing), als Pigmente oder als Stabilisatoren in Polymeren (bspw. PVC) enthalten sein. Blei und Bleiverbindungen können sowohl schädlich sein für die menschliche Gesundheit wie auch für die Umwelt. Nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/200824 haben Bleiverbindungen u.a. eine harmonisierte Klassierung als Reproduktionstoxisch Kategorie 1A. Für elementares Blei gilt diese neu ab dem 1. März 2018 (Verordnung 2016/117925) eingeführt werden (9. ATP zur CLPV). Für Blei und seine Verbindungen konnte gezeigt werden, dass sie zu schweren und irreversiblen neurologischen Verhaltens- und Entwicklungsstörungen führen (ohne Schwellenwerte für die Effekte). Kinder sind dafür besonders anfällig, da sich ihr zentrales Nervensystem erst noch entwickelt.
Schweden hat in einem bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereichten Dossier26 für eine Bleibeschränkung nachgewiesen, dass Kinder, insbesondere im Alter von unter 36 Monaten, wiederholt aus Gegenständen Blei aufnehmen können, wenn sie die Gegenstände in den Mund nehmen. Diese Altersgruppe, die aktiv ihre Umgebung erkundet, saugt oder kaut im Durchschnitt rund 20 Minuten pro Tag an nicht dafür vorgesehenen Gegenständen, wovon rund ein Fünftel potentiell Blei enthalten kann. Die wiederholte Exposition gegenüber Blei durch das in den Mund nehmen von bleihaltigen Gegenständen wird deshalb im europäischen Binnenmarkt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/62827 beschränkt.
Nach dieser Verordnung dürfen bleihaltige Gegenstände, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn:
der Bleigehalt (als Metall) des betreffenden Gegenstandes oder der zugänglichen Teile davon
0.05 Prozent oder mehr des Gewichts beträgt, und
diese Gegenstände bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können.
Wie schon bei der Beschränkung von Blei in Schmuck28 hat der Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC) der ECHA festgehalten, dass ein Migrationsgrenzwert (Freisetzungsrate) die beste Massnahme wäre, um die Blei-Exposition aus Gegenständen zu begrenzen. Allerdings liegen nur wenige Daten zur Bleimigration aus bestimmten Gegenständen und zum Verhältnis zum Gesamtbleigehalt vor. Deshalb wird wie beim Schmuck die Beschränkung auf den Massengehalt von Blei (0.05 Prozent an Metall) im Gegenstand ausgerichtet, welcher in der Praxis leichter zu bestimmen ist. Die Ableitung dieses Wertes ist ausführlich im oben referenzierten Hintergrunddokument (vgl. Fussnote 25) beschrieben. Einzelfallweise kann vom über den Massengehalt definierten Grenzwert abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Freisetzungsrate von Blei einen bestimmten Schwellenwert [0.05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0.05 μg/g/h)] nicht überschreitet. Bei beschichteten Gegenständen sollte die Beschichtung gewährleisten, dass diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung
24 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/458/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S 1.
25 Verordnung (EU) Nr. 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; Abl. L 195 vom 20.07.2016, S. 11.
26 ECHA, 2014. Final background document on lead and its compounds in articles intended for consumer use.
27 Verordnung (EU) Nr. 2015/628 der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen, ABl. L 104 vom 23.4.2015, S. 2.
28 Verordnung (EU) Nr. 836/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei, ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 4 . 16/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776