Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

Zur Regelung der Entsorgung der Quecksilberabfälle wird vorgeschlagen, im 4. Abschnitt der VVEA über die Ablagerung von Abfällen das unbetitelte Kapitel 25 mit dem Titel «Allgemeine Vorschriften» zu versehen und den neuen Artikel 25a «Quecksilberabfälle» einzuführen. Der Artikel 25a beinhaltet die Bestimmung, dass Quecksilberabfälle umweltverträglich zu behandeln und abzulagern sind. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Verwendungen, die gemäss den Vorschriften der ChemRRV weiterhin zulässig sind.

Es wurde aus mehreren Gründen bewusst darauf verzichtet, ein konkretes Entsorgungsverfahren vorzuschreiben. Zum einen soll die vorliegende Regelung soweit möglich mit den europäischen Richtlinien harmonisiert sein, um eine Benachteiligung inländischer Unternehmen gegenüber europäischen Mitbewerbern zu vermeiden. Da die europäischen Bestimmungen derzeit neu verfasst werden31, und der explizite Inhalt noch nicht feststeht, wäre möglicherweise eine erneute Revision der schweizerischen Bestimmungen notwendig. Andererseits kann auf diese Weise die Bewilligungspraxis flexibel an den Stand der Technik angepasst werden. Als Stand der Technik wird sinngemäss die Definition gemäss geltendem Artikel 3 Buchstabe m VVEA herangezogen. Für den Fall der Quecksilberabfälle ist dies derzeit eine Prozesskette, bestehend aus der Rückgewinnung von metallischem Quecksilber aus Quecksilberabfällen, der möglichst vollständigen Umwandlung des metallischen Quecksilbers zu Quecksilbersulfid (Zinnober) und der anschliessenden Ablagerung des Quecksilbersulfids in einer Untertagedeponie. Eine Deponierung des Quecksilbersulfids in einer Oberflächendeponie ist auf Grund der Bestimmung des Anhangs 5, Ziffer 3.5 der VVEA nicht möglich. Die Ablagerung in einer Untertagedeponie ist bereits heute für etliche Sonderabfälle eine bewährte Lösung wenn Schadstoffe dauerhaft der Umwelt und dem Zugriff der Allgemeinheit entzogen werden sollen.

5.2 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)32

Neben dem Inlandverkehr mit Sonderabfällen und dem Verkehr zwischen Drittstaaten mit Sonderabfällen, regelt die VeVA in Artikel 1 Buchstabe b auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen. Die Bestimmungen bei der Einfuhr von Abfällen in die Schweiz finden sich im Abschnitt 3, beginnend mit dem Erfordernis der Zustimmung des BAFU (Art. 22 Abs. 1). Im Abschnitt 4 ist die Pflicht zur vorgängigen Notifizierung bei der Durchfuhr festgelegt.

Zweck dieser Zustimmung oder der Notifizierung ist u.a. die Erlangung von Kenntnissen über die Art und Menge der importierten Abfälle, dem weiteren Verbleib derselben und schlussendlich das Sicherstellen einer umweltverträglichen Entsorgung nach dem Stand der Technik. Falls ausländische Abfälle in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager33 verbracht wurden, standen diese Kenntnisse dem BAFU bis jetzt nicht zur Verfügung. Daher konnte das BAFU nicht prüfen, ob die in Artikel 23 der VeVA aufgeführten Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind. Es bestand damit die Möglichkeit Abfälle ohne Zustimmung der Behörden in die Schweiz zu verbringen, zu lagern und auch wieder zu exportieren. Mit der Anpassung von Artikel 22 Absatz 1 soll die Voraussetzung geschaffen werden, die Anforderungen der VeVA auch bei Lieferungen über ein Zollfreilager zu vollziehen. Als Einfuhr gilt neu ausdrücklich auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.

Für den Fall des Handels mit als Abfall deklariertem Quecksilber, soll die neue Regelung dazu führen, dass die Schweiz nicht mehr als Transitland für Verbringungen in Länder zur Verfügung steht, in denen dieses Quecksilber, den grundlegenden Zielen der Minamata Konvention zuwiderlaufend, zum Beispiel im Goldkleinbergbau Verwendung findet.

31 Vorschlag vom 2.2.2016 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016) 39 final).

32 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 (SR 814.610).

33 Zollfreilager sind Warenlager, in denen unverzollte und unversteuerte Waren zwischengelagert werden. Die Waren gelangen via Transitverfahren von der Grenze bis zum Zollfreilager. Nach der Zwischenlagerung können die Waren entweder definitiv eingeführt oder im Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht werden. (Quelle: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/04319/04537/index.html?lang=de) 20/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776