Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/56: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 · 23 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV

In den Jahren 2010 – 2013 bestand zudem eine Hg-Nachfrage von Schweizer Herstellern von dentalmedizinischen Produkten, Batterien und bestimmten Schweissmaschinen12 sowie von Anbietern von Chemikalien für Analyse- und Forschungszwecke, die für den Export bestimmt waren. Mit den genannten Produkten verliessen jährlich um 700 kg Hg die Schweiz. Zudem wurden im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2014 jährlich um 100‘000 kg metallisches Hg für in den verschiedenen Empfängerstaaten weitgehend unbekannte Verwendungszwecke ausgeführt. Es handelte sich um Recycling-Hg, das zur Hauptsache aus importierten Hg-haltigen Abfällen gewonnen wurde. Die Senkung dieses Hg-Flusses respektive die umweltgerechte Endlagerung des aus Abfällen recyclierten Hg ist Zweck der Änderung des Abfallrechts.13

4.2.1 Schwerpunkte der Neuerungen

Vorstehende Daten zeigen, dass sich sowohl die Hg-Nachfrage für im Inland stattfindende Nutzungen wie auch die Hg-Nachfrage für im Inland hergestellte und für den Gebrauch im Ausland bestimmter Fertigprodukte aufgrund regulatorischer Massnahmen und der Selbstbeschränkung der Wirtschaftsakteure heute auf einem tiefen Niveau bewegt. Aus Sicht der Vorsorge fehlt in der ChemRRV eine Bestimmung, die verhindert, dass quecksilberhaltige Produkte für neue Verwendungen in Verkehr gebracht werden. Zudem sollen quecksilberhaltige Produkte, deren Abgabe oder Verwendung im Inland verboten ist, auch nicht hergestellt oder ausgeführt werden dürfen. Weiter gibt es zurzeit in der ChemRRV keine Vorschriften zur Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs der «Rohstoffe», d.h. von metallischem Hg, Hg-Verbindungen oder Hg-Legierungen. Das Minamata-Übereinkommen verlangt solche zumindest für metallisches Hg. Nachstehend sind Motivation und Auswirkungen der wichtigsten Neuerungen des Anhangs 1.7 näher erläutert.

4.2.1.1 Herstellungsverbot für Hg-haltige Batterien

Nach geltendem Recht dürfen ab dem Jahr 2016 alle in Verkehr gebrachten Batteriearten kein Hg mehr enthalten (Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 7 Abs. 1 geltende Fassung Anh. 2.15 ChemRRV). Die Herstellung Hg-haltiger Batterien und damit auch ihre Ausfuhr unterliegen in der ChemRRV zurzeit keinen Beschränkungen. Altbatterien werden im Ausland oft nicht separat gesammelt und gelangen auf Deponien, in denen Hg mit der Zeit freigesetzt werden kann. Die Bestimmungen des Übereinkommens von Minamata verbieten zwar ab dem Jahr 2020 die Herstellung Hg-haltiger Batterien, nehmen aber Zink-Luft- und Silberoxid-Knopfzellen vom Verbot aus (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A Teil I MK). Weil zu erwarten ist, dass das Übereinkommen diesbezüglich in absehbarer Zeit an den Stand der Technik angepasst wird, sieht der Entwurf zur Änderung von Anhang 1.7 ChemRRV bereits ein Verwendungsverbot von Hg, Hg-Verbindungen und Hg-haltiger Zubereitungen zur Herstellung von Batterien vor. Der einzige Schweizer Hersteller fraglicher Zellen hat dem BAFU mitgeteilt, dass ihm damit keine Wettbewerbsnachteile erwachsen würden.

4.2.1.2 Ausfuhrverbot für Dentalamalgam

Aus Umweltschutzgründen ist die Verwendung von Dentalamalgam in der Schweiz im Grundsatz verboten (Ziff. 1.2 Bst. b geltende Fassung Anh. 1.7 ChemRRV). Das Inverkehrbringen, die Herstellung und damit auch die Ausfuhr unterliegen in der ChemRRV zurzeit jedoch keinen Beschränkungen. Im Ausland sind in Zahnarztpraxen häufig keine oder keine genügend gewarteten Rückhalteeinrichtungen für freigesetztes Amalgam installiert, sodass sich ein Grossteil des applizierten Amalgams in der Umwelt wiederfindet. Die Vorschriften des Übereinkommens von Minamata sehen aus Rücksicht auf die zahnmedizinische Versorgungssicherheit in Entwicklungsländern einen schrittweisen Verzicht auf den Einsatz von Dentalamalgam vor (Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage A Teil II Minamata Konvention MK). Damit sich alternative Zahnfüllungsmaterialien, die im Preis-Leistungsverhältnis gegenüber Amalgam noch gewisse Nachteile aufweisen, auf dem Markt weltweit durchsetzen, sollte das Angebot an Dentalamalgam reduziert werden. Im Entwurf zu einer Änderung der ChemRRV wird deshalb ein Ausfuhrverbot von Dentalamalgam vorgeschlagen. Weil die inländische Produktion vor kurzem

12 In den Maschinen, die beispielsweise in Anlagen zur Fertigung von Dosenverpackungen verwendet werden, wurden früher für die Stromübertragung Hg-haltige Rollenköpfe eingesetzt. Sie gelangen für Wartungsarbeiten zu den Maschinenherstellern, welche das Hg entfernen und die gewarteten Rollenköpfe den Anlagenbetreibern wieder zustellen. Diese füllen die Rollenköpfe selbst mit Hg; die Schweizer Hersteller liefern es auf Wunsch (< 100 kg Hg/a).

13 Siehe Erläuterungen in Kapitel 5.2 zur Änderung der VVEA. 8/23 054.11-00539/00006/00002/P374-1776