Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

bezahlt hat: Die Kursanbieter stellen den Kursteilnehmenden eine Bestätigung über die vom

Teilnehmenden bezahlten Kursgebühren sowie über den anrechenbaren Anteil aus (Zah-

lungsbestätigung). Betreffend dieser Zahlungsbestätigung gelten die Bedingungen des

Grundmodells (vgl. Kap. 3.3.1)

c) Absicht, eine bestimmte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung innerhalb von höchstens 5 Jahren abzulegen: Der Kursteilnehmende gibt

eine entsprechende Absichtserklärung ab, dass er die eidgenössische Prüfung bis zu einem

bestimmten Zeitpunkt absolviert, höchstens aber bis 5 Jahre nach Beginn des vorbereitenden

Kurses.

d) Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Beste-

hen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (Prüfungsverfügung).

Der Antrag auf Teilbeiträge kann spätestens 2 Jahre nach Beginn des vorbereitenden Kurses einge-

reicht werden. Die Absolvierung der eidgenössischen Prüfung – unabhängig vom Prüfungserfolg -

bleibt eine Beitragsvoraussetzung gemäss Grundmodell (vgl. Kap. 3.3.1). Andernfalls werden Rückfor-

derungen eingeleitet.

Auszahlungsmodus

Die Kursteilnehmenden können während des Kursbesuchs mehrmals Finanzierungshilfe beantragen,

ab entstandenen anrechenbaren Kursgebühren von mindestens 3‘500 Franken. Bei einem Beitrags-

satz von 50 Prozent bedeutet dies, dass sie von dem eingereichten Betrag jeweils die Hälfte erhalten.

Ist der Subventionsanspruch bis zur Absolvierung der eidgenössischen Prüfung noch nicht ausge-

schöpft (Obergrenze), wird der Restbetrag nach Absolvierung der Prüfung ausgezahlt.

Tabelle 1: Ausprägungen des Grundmodells und des Modells mit Überbrückungsfinanzierung im Vergleich

Modell Grundmodell: Modell mit Überbrückungsfinanzierung

(Art. 56a Abs. 1 BBG) (Art. 56a Abs. 4 BBG)

Zielgruppe Absolvierende von eidgenössischen Kursteilnehmende mit ausgewiesenem Fi-Prüfungen nanzierungsbedarf, die beabsichtigen, eine eidgenössische Prüfung zu absolvieren

Beitragssatz 50% 50%

Obergrenze BP 19‘000 / HFP 21‘000 BP 19‘000 / HFP 21‘000 Beitragsbemessung Anwendung Beitragssatz gemessen Anwendung Beitragssatz gemessen an den an total entstandenen anrechenbaren jeweils entstandenen anrechenbaren Kurs- Kursgebühren bis zur Obergrenze gebühren (von jeweils min. 3‘500 Franken) bis zur Obergrenze Beitragsvorausset-  Nachweis über bezahlte anre- Vor Absolvierung der eidgenössischen Prüzungen chenbare Kursgebühren fung:  Nachweis über geschuldete Bundes-  Nachweis über absolvierte eidge- steuer von =0 nössische Prüfung  Nachweis über bezahlte anrechenbare Kursgebühren von mind. 3‘500 Franken  Absicht, bestimmte eidgenössische Prüfung bis zum Zeitpunkt X abzulegen Nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung:  Nachweis über bezahlte anrechenbare Kursgebühren (nur wenn Subventionsanspruch nicht bereits ausgeschöpft ist)  Nachweis über absolvierte eidgenössische Prüfung Auszahlungsmodus Einmaliger Beitrag nach Absolvierung Bei Bedarf mehrere Teilbeiträge vor Absolder Bundesbeiträge der eidgenössischen Prüfung vierung der eidgenössischen Prüfung Einmaliger Teilbeitrag (Restbeitrag) nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung (nur 316-01832 \ COO.2101.108.3.483595 10/22